RVG § 15 a Abs. 1; RVG VV Vorbem. 3 Abs. 5, Anm. zu Nr. 3305
Abrechnung bei mehrfacher Anrechnung
OLG Hamm, Beschluss vom 02.09.2014 - 25 W 135/14
Fundstelle: AGS 2014, S. 453 f.
Ist eine Gebühr anzurechnen, auf die ihrerseits wiederum eine vorangegangene Gebühr anzurechnen ist, dann ist nicht nur der nach Anrechnung verbleibende Restbetrag dieser Gebühr anzurechnen, sondern der volle Gebührenbetrag vor Anrechnung.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS