StPO § 464 a; ZPO § 91

Kostenerstattung beim Zusammentreffen von Wahl- und Pflichtverteidigung

OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2014 - 1 Ws 305/14

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 29 f.

Bei einem Zusammentreffen von Wahl- und Pflichtverteidigung sind wegen §§ 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich auch insgesamt nur die Kosten für einen Verteidiger erstattungsfähig. Hat das Gericht aber neben einem vorhandenen Wahlverteidiger einen Pflichtverteidiger zur Sicherung eines reibungslosen Verfahrensablaufs bestellt und wurde dies nicht wegen des Verhaltens des Angeklagten oder des Wahlverteidigers erforderlich, sind die Wahlverteidigerkosten in voller Höhe zu erstatten.

Leitsatz des Gerichts