ZPO §§ 36, 104, 281
Kostenfestsetzung durch das fiktive Prozessgericht nach Rücknahme des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids
OLG Hamm, Beschluss vom 09.07.2014 - I-32 SA 46/14
Fundstelle: AGS 2014, S. 536 f.
Nach Rücknahme des Antrages auf Erlass des Mahnbescheides vor dem Mahngericht ist für die Kostenfestsetzung nicht das Mahngericht, sondern dasjenige Gericht zuständig, welches im Falle eines streitigen Verfahrens über die geltend gemachten Ansprüche zu befinden hätte.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS