VV RVG Nr. 2300, 2302
Geschäftsgebühr für Abschlussschreiben im Wettbewerbsprozess
OLG Hamburg, Urteil vom 06.02.2014 - 3 U 119/13
Fundstelle: RVGreport 2014, 350 f.
Ein wettbewerbliches Abschlussschreiben ist i. d. R. nicht als Schreiben einfacher Art gem. Nr. 2302 VV RVG anzusehen. Vielmehr fällt i. d. R. eine 0,8-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG an.
Leitsatz des Gerichts