FamGKG § 51; ZPO § 114

Keine Mutwilligkeit durch Auflaufenlassen von Unterhaltsrückständen

OLG Saarbrücken, Beschluss vom21.01.2014 - 6 WF 7/14

Fundstelle: AGS 2014, S. 343 f.f

Es kann nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein Unterhaltsgläubiger verfahrenskostenhilferechtlich mutwillig handelt, wenn er erst den Verfahrenswert erhöhende Rückstände auflaufen lässt, bevor er den Unterhalt gerichtlich geltend macht. Der Vorwurf der Mutwilligkeit dieses Verhaltens erfordert jedenfalls stets eine konkrete Einzelfallprüfung.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS