§ 56 RVG
Gebot der kostensparenden Prozessführung
OLG Hamm, Beschl. v. 30.1.2014 - 6 WF 143/ 13
Fundstelle: RVG Report 2014, S. 185 ff.
Leitet der einem Beteiligten beigeordnete Rechtsanwalt das Ehescheidungsverfahren getrennt von dem Sorgerechtsverfahren ein oder unterlässt er eine Hinwirkung auf eine Verbindung von Ehescheidungsverfahren und Sorgerechtsverfahren, so begründet dies in der Regel keinen Verstoß gegen das Gebot kostensparender Prozessführung, weil diese beiden Verfahren nicht in engem rechtlichen Zusammenhang stehen und außerdem das Sorgerechtsverfahren dem besonderen Vorrang- und Beschleunigungsgebot unterliegt.
Leitsatz des Gerichts