FamGKG § 50 Abs. 1 und 3
Verfahrenswert der Folgesache Versorgungsausgleich
OLG Stuttgart, Beschl. v. 09.07.2010 – 15 WF 131/10 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 396 f.
1. Bei der Festsetzung des Verfahrenswertes in Versorgungsausgleichssachen ist das Nettoeinkommen im Sinne des § 50 Abs. 1 FamGKG aus dem Erwerbseinkommen ohne Berücksichtigung individueller Zu- und Abschläge zu bestimmen.
2. Bei der Bestimmung der Zahl der zu berücksichtigenden Anrechte ist ein Anrecht auch dann anzusetzen, wenn nach § 18 VersAusglG eine Entscheidung nicht getroffen wird.
3. Eine Billigkeitskorrektur kommt dann in Betracht, wenn der nach § 50 Abs. 1 GKG ermittelte Verfahrenswert zu Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache in keinem vertretbaren Verhältnis steht.
Leitsatz des Gerichts/Leitsatz des Verfassers des RVGreports