BRAGO § 118; RVG § 34; BGB §§ 280, 286 Vergütung für den Entwurf eines Schreibens im Namen des MandantenOLG Nürnberg, Urt. v. 19.07.2010 – 14 U 220/10 Fundstelle: AGS 2010, S. 480 ff.
Entwirft ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten ein Mahnschreiben in dessen Namen, ohne selbst nach außen in Erscheinung zu treten, so löst diese Tätigkeit keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV, sondern allenfalls eine Beratungsgebühr nach § 34 RVG aus.Leitsatz der Schriftleitung der AGS