1.      Bei der Festsetzung des Verfahrenswertes in Versorgungsausgleichssachen ist das Nettoeinkommen im Sinne des § 50 Abs. 1 FamGKG aus dem Erwerbseinkommen ohne Berücksichtigung individueller Zu- und Abschläge zu bestimmen.   2.      Bei der Bestimmung der Zahl der zu berücksichtigenden Anrechte ist ein Anrecht auch dann anzusetzen, wenn nach § 18 VersAusglG eine Entscheidung nicht getroffen wird.   3.      Eine Billigkeitskorrektur kommt dann in Betracht, wenn der nach § 50 Abs. 1 GKG ermittelte Verfahrenswert zu Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache in keinem vertretbaren Verhältnis steht. Leitsatz des Gerichts/Leitsatz des Verfassers des RVGreports