1.    Einwendungen, die auf besondere Abmachungen zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber über Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe gestützt sind, sind nicht gebührenrechtlicher Art und führen grundsätzlich zur Ablehnung der Festsetzung.

2.    Unzureichendes Bestreiten im ersten Rechtszug, kann in der Beschwerdeinstanz substantiiert werden und ist dann zu berücksichtigen.Leitsatz der Schriftleitung der AGS