RVG § 13; RVG VV Nrn. 1000, 1003
Keine Einigungsgebühr bei wirksamer Anfechtung eines gerichtlichen Vergleichs
OLG Jena, Beschl. v. 5.8.2011 – 9 W 366/11 Fundstelle: AGS 2012, S. 127
Wird ein gerichtlich geschlossener Vergleich wirksam angefochten, fällt eine Einigungsgebühr gem. Nrn. 1000, 1003 VV nicht an.
Leitsatz des Gerichts