RVG § 11 Abs. 5; ZPO § 571 Abs. 2
Vereinbarungen zwischen Anwalt und Mandant als nicht gebührenrechtlicher Einwand; erstmalige Substantiierung im Beschwerdeverfahren
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.08.2011 – I-24 W 69/11 Fundstelle: AGS 2011, S. 494
1. Einwendungen, die auf besondere Abmachungen zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber über Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe gestützt sind, sind nicht gebührenrechtlicher Art und führen grundsätzlich zur Ablehnung der Festsetzung.
2. Unzureichendes Bestreiten im ersten Rechtszug, kann in der Beschwerdeinstanz substantiiert werden und ist dann zu berücksichtigen.
Leitsatz der Schriftleitung der AGS