Es ist im Hinblick auf die veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Rechtsanwälte mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GGnicht mehr vereinbar, ....

BVerfG, U. v. 28. Januar 2003 – 1 BvR 487/02 Es ist im Hinblick auf die veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Rechtsanwälte mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr vereinbar, dass die gesetzlichen Gebühren von Rechtsanwälten, die Ihre Kanzlei in den neuen Ländern eingerichtet haben, um zehn von hundert ermäßigt werden (Anl. I Kap. III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 a S. 1 des Einigungsvertrags i. V. m. § 1 der Ermäßigungssatz -Anpassungsverordnung)

p> Es ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht mehr vereinbar, dass die gesetzlichen Gebühren von Rechtsanwälten, die ihre Kanzlei in den neuen Ländern eingerichtet haben, um zehn Prozent ermäßigt werden. Die zugrunde liegende Regelung kann bis zum In-Kraft-Treten einer verfassungsgemäßen Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 2003, weiter angewendet werden. Dies entschied mit heute verkündetem Urteil der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts aufgrund der Verfassungsbeschwerde (Vb) einer Rechtsanwältin aus Dresden.

In dem vorliegenden Verfahren geht es allein um den Gebührenabschlag, den Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in den neuen Bundesländern hinzunehmen haben. Die weitere Gebührenregelung, die auf den Gerichts- oder Behördensitz sowie auf den Wohnsitz oder Sitz des Mandanten abstellt, ist hingegen nicht Gegenstand des Verfahrens. Wegen der Einzelheiten des dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die Pressemitteilung Nr. 92/2002 vom 21. Oktober 2002 verwiesen.In den Gründen der Entscheidung heißt es:

Der allgemeine Gleichheitssatz, der Maßstab für die verfassungsgerichtliche Prüfung,verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Dieses Grundrecht ist aber verletzt,  wenn Personengruppen durch eine Regelung im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt werden, obwohl die Unterschiede zwischen beiden Gruppen nicht derart und so gewichtig sind, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten, wie z. B. der beruflichen Tätigkeit, nachteilig auswirken kann, umso begrenzter ist die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit.

Diesem Maßstab wird die Regelung über den Gebührenabschlag Ost für Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in den neuen Bundesländern nicht mehr gerecht. Sie knüpft an den Sitz der Kanzlei des Rechtsanwalts an.

Dadurch werden alle Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei in einem der neuen Länder eingerichtet haben, gegenüber den Rechtsanwälten benachteiligt, deren Kanzlei in Berlin oder in einem der alten Bundesländer liegt, auch wenn sie nicht im Auftrag eines Mandanten aus dem Beitrittsgebiet vor Gerichten oder Behörden in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen tätig werden. Sie können für ihre Berufstätigkeit als Rechtsanwalt nur Gebühren verlangen, die um zehn Prozent niedriger sind als diejenigen, die Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in Berlin und den alten Bundesländern ihren Mandanten in Rechnung stellen dürfen.

Mit dieser Gebührenermäßigung folgte der Gesetzgeber im Jahre 1990 sozialen Erwägungen. Er wollte den unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der in der früheren Deutschen Demokratischen Republik ansässigen Rechtsanwälte und Rechtsuchenden Rechnung tragen. Dies war als Rechtfertigungsgrund für die Differenzierung so lange geeignet, wie sich die berufsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Berufstätigkeit der Rechtsanwälte im Beitrittsgebiet und in der alten Bundesrepublik mit der Folge unterschieden, dass Anwälte in den Beitrittsländern ganz überwiegend Mandanten aus diesem Gebiet betreuten und Anwälte aus dem übrigen Bundesgebiet davon weitgehend ausgeschlossen waren. Das war auf dem wichtigsten anwaltlichen Betätigungsfeld, dem Gebiet zivilrechtlicher Streitigkeiten, anfänglich der Fall.

In den alten Bundesländern konnten in Zivilprozessen vor den Land- und den Familiengerichten und vor allen Gerichten des höheren Rechtszugs nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland zunächst weiter nur Rechtsanwälte auftreten, die bei dem Prozessgericht oder - in Familiensachen - bei dem übergeordneten Landgericht zugelassen waren. Hingegen konnte in den fünf neuen Ländern – entsprechend dem vorerst fortgeltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik – jeder Rechtsanwalt vor jedem dort bestehenden Gericht auftreten, war dort also postulationsfähig; eine örtliche Zuordnung zu einem bestimmten Gericht im Sinne einer Lokalisierung gab es nicht. Dieser Rechtszustand blieb im Ergebnis bis zum 31. Dezember 1999 bestehen. Das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 änderte zwar die Vorschriften über den Anwaltsprozess. Danach können sich die Parteien vor den Land- und den Familiengerichten durch einen bei irgendeinem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Diese Regelung, durch welche die Verknüpfung von Postulationsfähigkeit und berufsrechtlicher Lokalisierung für Zivilprozesse vor den Land- und den Familiengerichten aufgegeben wurde, ist aber erst zum 1. Januar 2000 bundesweit in Kraft gesetzt worden.Seither können Rechtsanwälte in Rechtsstreitigkeiten vor den Land- und den Familiengerichten im Osten wie im Westen des Bundesgebiets beruflich tätig werden. Das ursprüngliche Nebeneinander zweier räumlich getrennter Bereiche, in denen Rechtsanwälte aus den alten Bundesländern nicht in den neuen Bundesländern und umgekehrt beruflich auftreten konnten, gibt es also nicht mehr. Damit ist zugleich die anfängliche Rechtfertigung für die angegriffene Gebührenermäßigungsregelung entfallen.

Die Gebührenregelung über den Gebührenabschlag Ost für Rechtsanwälte mit Sitz in den neuen Bundesländern ist nach der Entscheidung zwar verfassungswidrig, aber nicht nichtig. Für den Erlass der notwendig gewordenen Neuregelung steht dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31. Dezember 2003 zur Verfügung. In dieser Übergangszeit ist die bisherige Gebührenregelung noch anwendbar. Deshalb kann die von der beschwerdeführenden Rechtsanwältin weiter angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts, die auf der angegriffenen Gebührenregelung beruht, verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden. Die Vb wurde daher insoweit zurückgewiesen.

(Fundstelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 6/2003 v. 28. Januar 2003)

1. Ranglisten in Handbüchern, die auf Interviews beruhen, enthalten schwerpunktmäßig wertende Äußerungen, nicht jedoch Tatsachenbehauptungen.
2. ....>

BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), B. v. 7. November 2002 - 1 BvR 580/02

(Fundstelle: NJW 2003, 277 ff.) 1.
Ranglisten in Handbüchern, die auf Interviews beruhen, enthalten schwerpunktmäßig wertende Äußerungen, nicht jedoch Tatsachenbehauptungen.

2.
Eine auf § 1 UWG gestützte Einschränkung der Meinungsfreiheit durch Veröffentlichung entsprechender Ranglisten setzt im Einzelfall Feststellungen zur Gefährdung des Leistungswettbewerbs durch sittenwidriges Verhalten voraus.

BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), B. v. 7. November 2002 - 1 BvR 580/02

(Fundstelle: NJW 2003, 277 ff.)

Zur Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

BVerfG, B. v. 2. September 2002 – 1 BvR 1103/02Das Bundesverfassungsgericht hat in einem noch nicht veröffentlichten Beschluss – mit dem es im Ergebnis eine Verfassungsbeschwerde als unzulässig abgewiesen hat – die Parteifähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bejaht. Die Parteifähigkeit hänge davon ab, ob die GbR als solche Trägerin eines Grundrechts gemäß Art. 19 Abs. 2 GG sein könne. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits in früheren Urteilen die Parteifähigkeit der OHG und der KG bejaht. Gleiches lasse sich auf die GbR übertragen. Damit bestätigte das Bundesverfassungsgericht die Rechtsprechung des BGH (NJW 2001, 1056), wonach diese rechtsfähig sei, da sie nach § 718 BGB Rechtspositionen – wie insbesondere das Eigentumsrecht – einnehmen könne. Demnach stehe der GbR ebenso wie den Personenhandelsgesellschaften das Grundrecht auf Eigentum zu. Das Recht zu dessen Geltendmachung im Wege der Verfassungsbeschwerde sei die weitere Konsequenz. Gleiches gelte für die Verfahrensgrundrechte aus den Art. 101 Abs. 1 Satz 2 uns 103 Abs. 1 GG.

(Fundstelle: Schreiben der BRAK vom 12. November 2002)

§ 171 BRAO, der für die Rechtsanwälte eine ausschließliche Zulassung bei dem Bundesgerichtshof vorsieht, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

BVerfG, B. v. 31. Januar 2002 – 1 BvR 819/02 (Fundstelle: AnwBl. 2003, 53) .

Effektiver Rechtsschutz im Streit um Fachanwaltsbezeichnung bei Zulassungswechsel

BVerfG, B. v. 30. April 2002 – 1 BvR 1/01 Eine Rechtsanwältin hatte beantragt, ihr die Führung der Bezeichnung „Fachanwältin für Arbeitsrecht“ zu gestatten. Die zuständige Rechtsanwaltskammer hat den Antrag wegen nicht ausreichender praktischer Erfahrungen abgelehnt. Hiergegen richtete sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Während des gerichtlichen Verfahrens erfolgte die Umzulassung in einen anderen Kammerbezirk. Daraufhin hat der AGH den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen Erledigung der Hauptsache zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die Verfassungsbeschwerde.

Das BVerfG hat den Beschluss des AGH aufgehoben und die Sache an den AGH zurückverwiesen. Das BVerfG hat eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG festgestellt. Nach Auffassung des BVerfG ist über den Antrag auch dann zu entscheiden, wenn der betroffene Antragsteller mittlerweile in einen anderen Kammerbezirk gewechselt ist. Der AGH habe mit seiner Entscheidung den Grundsatz des Zugangs zum Gericht nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Für die Frage der Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung sei der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Es würde ein Verlust an Rechtssicherheit und Rechtsschutz bedeuten, wenn der Rechtsanwalt bei einem Zulassungswechsel einen neuen Antrag stellen müsste. In diesem Fall müsste er stets die Voraussetzungen des § 5 FAO erfüllen und entsprechend nachweisen.

Die Singularzulassung der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Fortbildungspflicht für Fachanwälte verfassungsgemäß

BVerfG, B. v. 4. Januar 2002 - 1 BvR 2011/01

Die zuständige Rechtsanwaltskammer hatte gegenüber einem Rechtsanwalt die Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung für Steuerrecht widerrufen. Den Widerruf hatte sie darauf gestützt, daß der Betroffene der ihn gem. § 15 FAO obliegenden Fortbildungsverpflichtung nicht nachgekommen ist. Der Rechtsanwalt hatte sich beharrlich geweigert, diese Verpflichtung zur Fortbildung anzuerkennen.

Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Bayerische Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 27.06.2001 (Az. BayAGH I-14/00) zurückgewiesen. In der Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.11.2000 (AnwBl. 2001, 1754) zunächst festgestellt, daß die Fortbildungspflicht auch für die sogenannten Altfälle gelte. Der AGH war weiter der Auffassung, daß § 15 FAO auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhe. Auch sei die Fortbildung im Umfang von 10 Zeitstunden jährlich durchaus zumutbar. Entgegen der bereits zitierten Entscheidung des BGH hält der Bayerische Anwaltsgerichtshof in diesem Fall auch die einmalige Versäumung der Fortbildungspflicht ausreichend für einen Widerruf.

Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. In den Gründen hat es hierzu ausgeführt: „Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß in der angegriffenen Entscheidung angenommen wird, der Bundesrechtsanwaltsordnung lasse sich die Befugnis der Satzungsversammlung zur Regelung der Fortbildungspflicht entnehmen. § 43 c Abs. 4 S. 2 BRAO setzt eine solche Befugnis voraus, die sich aus § 49 b Abs. 2 Nr. 2 BRAO herleiten läßt. Für eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist daher nichts ersichtlich.“  

Beraten Rechtsanwälte auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung die Mitglieder des örtlichen Mietervereins, sind sie gem. § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO nicht gehindert, diese in der selben Angelegenheit als Rechtsanwälte zu vertreten.

BVerfG, B. v. 5. November 2001 - 1 BvR 1523/00

Die beschwerdeführenden Rechtsanwälte betreiben gemeinsam eine Anwaltskanzlei und sind zudem zu festen Sprechzeiten und gegen ein fixes Entgelt für den örtlichen Mieterverein, dessen Mitglieder sie beraten, tätig. Hierzu nutzen sie die personellen und sachlichen Mittel des Mietervereins. Der AGH NW (s. KR 2/01, S. 26) hatte hierin ein „ähnliches Beschäftigungsverhältnis“ i. S. d. § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO gesehen und ein Tätigkeitsverbot bejaht.

Nach Auffassung des BVerfG ist eine solche Auslegung der Norm mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Bei verfassungskonformen Auslegung des Begriffs „ständiges Dienst- oder ähnliches Beschäftigungsverhältnis“ in § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO sei nur eine solche Vertragsbeziehung umschrieben, bei der die Gefahr einer Interessenkollision bestehe und zu besorgen sei, dass die Weisungs- und Richtlinienkompetenz des Arbeitgebers des Zweitberufs in die später ausgeübte anwaltliche Tätigkeit hineinwirkt. Rein aus Organisationsstrukturen könne jedoch nicht auf eine auf sachlichen Weisungen beruhenden Abhängigkeit geschlossen werden. Vielmehr würden die Beschwerdeführer vorliegend vom Mieterverein in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwälte, also gerade als unabhängige Berater, den Mitgliedern zur Verfügung gestellt. Eine Abhängigkeit durch Einbindung in eine Organisation entstehe nicht durch die übliche Rücksichtnahme unter Vertragspartnern, sondern durch richtungsgebende Einflußnahme auf den Inhalt der Dienstleistung und durch Rechenschaftspflichten des Dienstleistenden, an der es vorliegend fehle. Auch die jeder wirtschaftlichen Betätigung, insbesondere auch Dauerberatungsmandaten, immanente Abhängigkeit zum Vertragspartner allein begründe nicht die Gefahr, wegen der Bezahlung könnten Weisungen aus dem Zweitberuf in die anwaltliche Tätigkeit hineinwirken.

Zudem sei bereits fraglich, ob „dieselbe Angelegenheit“ gem. § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO vorliege, da derjenige, dem die Beschwerdeführer vertraglich in genereller Weise Rechtsrat schulden (Mieterverein) und diejenigen, die von der rechtlichen Beratung profitieren (Vereinsmitglieder), personenverschieden seien.

1. Eine irreführende Werbung mit etwas Selbstverständlichem („regelmäßige Fortbildung“) liegt nicht vor, wenn etwas zugesichert wird, dessen Präsenz bei allen Mitbewerbern zwar wünschenswert wäre, einer allgemeinen Kontrolle und Überwachung jedoch nicht unterliegt. Dies deshalb, weil die Zusicherung eine bindende Verpflichtung des Werbenden schafft, die es für andere Wettbewerber so nicht gibt.
2. ....

BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), B. v. 12. September 2001 – I BvR 2265/00
(Fundstelle: NJW 2001, S. 3324)
1.
Eine irreführende Werbung mit etwas Selbstverständlichem („regelmäßige Fortbildung“) liegt nicht vor, wenn etwas zugesichert wird, dessen Präsenz bei allen Mitbewerbern zwar wünschenswert wäre, einer allgemeinen Kontrolle und Überwachung jedoch nicht unterliegt. Dies deshalb, weil die Zusicherung eine bindende Verpflichtung des Werbenden schafft, die es für andere Wettbewerber so nicht gibt.

2.
Auch die Werbeaussage „Umfassende Rechtsberatung“ versteht sich nicht für jede Anwaltskanzlei von selbst. Erweist sich diese Aussage als zutreffend, ist sie von Art. 12 Abs. 1 GG gedeckt.

3.
Allein die Angabe einer Vielzahl von Interessenschwerpunkten genügt zum Nachweis der Beratungskompetenz nicht. Die Regelung der Interessenschwerpunkte in der Berufsordnung ist unzulänglich. Weder wird umschrieben, inwieweit sich bloße juristische Interessen von einem Interessenschwerpunkt nach § 7 BORA unterscheiden, noch enthält die Norm Vorgaben dazu, ob diese Bezeichnungen weit gespannte Rechtsgebieten oder eng gefaßte Spezialmaterien erfassen sollen.

4.
Die Überschrift „So kommen Sie zu Ihrem Recht“ über einer Wegbeschreibung auf einer anwaltlichen Homepage ist nicht marktschreierisch, sondern ein zulässiger Sprachwitz.

Werden in einer Zeitungsanzeige konkrete anwaltliche Dienstleistungen genannt, die auf Grund erlaubterweise genannter Fachanwaltsbezeichnungen und ausdrücklich vorgesehener Tätigkeitsschwerpunkte innerhalb der hierdurch umschriebenen speziellen fachlichen Qualifikation erbracht werden, ist dies gem. § 6 Abs. 1 BORA zulässig. Die Beschränkungen des § 7 Abs. 1 BORA gelten nicht.

BVerfG, B. v. 6. Juli 2001 – 1 BvR 1063/00

Rechtsanwälte schalteten eine Zeitungsanzeige, in der unter den Namen, Fachanwaltstiteln und Tätigkeitsschwerpunkten der Sozien, getrennt durch eine Leerzeile, fünf steuerrechtliche Tätigkeitsfelder aufgezählt (Lohn- und Gehaltsabrechnung, laufende Finanzbuchhaltung etc.) werden, die weder einem Kanzleimitglied zugeordnet werden noch als Interessen- / Tätigkeitsschwerpunkt benannt sind. Rechtsanwaltskammer und Anwaltsgericht sahen hierin einen Verstoß gegen die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 BORA.

Das Bundesverfassungsgericht ist dem nicht gefolgt. Gem. Art. 12 Abs. 1 GG müsse es Rechtsanwälten – unabhängig von der Benennung von Interessen- / Tätigkeitsschwerpunkten – erlaubt sein, in einer Anzeige die ihnen wichtigen Tätigkeitsfelder zu beschreiben, für die sie kompetent seien. Zwar enthalte § 7 BORA, um einer Irreführung des rechtsuchenden Publikums vorzubeugen, Einschränkungen der Werbemöglichkeit bei einer Benennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit. Eine Auslegung des Satzteils "Teilbereiche der Berufstätigkeit" (§ 7 Abs. 1 S. 1 BORA), die diese Beschränkungen auf sämtlichen denkbaren Dienstleistungen des Rechtsanwalts ausweitet und zugleich der Kanzlei als wirtschaftliche Einheit eine Gesamtdarstellung ihres Leistungsangebots verbietet, sei mit Sinn und Zweck von § 7 BORA jedoch nicht vereinbar. Würden nicht Rechtsgebiete im Sinne von § 59 b Abs. 2 Nr. 2 a BRAO genannt, sondern konkrete Unterstützungsangebote, die nicht über eine geführte Fachanwaltsbezeichnung (hier: für Steuerecht) oder einen Tätigkeitsschwerpunkt hinausgehen, greife § 7 Abs. 1 BORA nicht. Vielmehr sei dies eine zulässige Information über die anwaltliche Dienstleistung im Sinne des § 6 Abs. 1 BORA.

Es ist nicht erkennbar, welchen berechtigten beruflichen Belangen es dienen könnte, von der gesetzlichen Terminologie in § 7 BORA abzuweichen und anstelle von Interessen- / Tätigkeitsschwerpunkt die kürzere Bezeichnung "Schwerpunkt" zu verwenden. ...>

BVerfG, B. v. 16. Mai 2001 – 1 BvR 2252/00

Es ist nicht erkennbar, welchen berechtigten beruflichen Belangen es dienen könnte, von der gesetzlichen Terminologie in § 7 BORA abzuweichen und anstelle von Interessen- / Tätigkeitsschwerpunkt die kürzere Bezeichnung "Schwerpunkt" zu verwenden. Vielmehr liegt nahe, dass die Kurzbezeichnung "Schwerpunkt" für das rechtsuchende Publikum irreführend ist. § 7 BORA ist von der Ermächtigungsgrundlage in § 59 b Abs. 2 Nr. 3 BRAO gedeckt. Die beschwerdeführenden Rechtsanwälte verwendeten Kanzleibriefbögen, auf denen den in der Randleiste genannten Kanzleimitgliedern Fachanwaltschaften oder "Schwerpunkte" zugeordnet wurden. Wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 1 S. 1 BORA erteilte die Rechtsanwaltskammer einen belehrenden Hinweis, der vom AGH bestätigt wurde. Der BGH wies die dagegen erhobene sofortige Beschwerde zurück.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Es begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der BGH in § 59 b Abs. 2 Nr. 3 BRAO eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für § 7 BORA sehe. Das Bundesverfassungsgericht schließt sich dieser Auffassung an. Vorliegend sei nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer durch § 7 BORA an einem ihrer Situation angemessenen Werbeverhalten gehindert werden. Vielmehr sei die Wertung, die Kurzbezeichnung "Schwerpunkt" anstatt der gesetzlichen Terminologie Interessen- / Tätigkeitsschwerpunkt sei irreführend, gut nachvollziehbar.

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