GG Art. 3 I, 12 I; FAO § 5; BRAO § 46

Zulassung eines Syndikusanwalts als Fachanwalt für Versicherungsrecht

BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 20.03.2007 – 1 BvR 142/07 Fundstelle: NJW 2007, S. 1945 Es ist verfassungsrechtlich nicht zur beanstanden, eine i. S. von § 5 FAO persönliche Fallbearbeitung als Rechtsanwalt zu verneinen, wenn sich ein Syndikusanwalt auf ein Wirken im Hintergrund beschränkt und weder eigene Schriftsätze anfertigt noch selbst an Gerichtsverhandlungen teilnimmt.

GG Art. 12, 140; WRV Art. 137 I; BRAO § 14 II Nr. 5; BRRG § 135 S. 2

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Tätigkeit als Kirchenbeamter

BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 15.03.2007 – 1 BvR 1887/06 Fundstelle: NJW 2007, S. 2317 f. 1. Die Norm des § 14 II Nr. 5 BRAO (Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Ernennung zum Beamten) ist mit Art. 12 I GG vereinbar.

2. Es verstößt gegen Art. 12 I GG, wenn § 14 II Nr. 5 BRAO dahin ausgelegt wird, dass auch bei einem auf Lebenszeit ernannten Kirchenbeamten die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zwingend zu widerrufen sei.

BerHG § 1 Abs. 1 Nr. 2; § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO

Versagung von Beratungshilfe für einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungs-versuch

BVerfG, Beschl. v. 04.09.2006 – 1 BvR 1911/06 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 40 Die Versagung von Beratungshilfe für einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO und die Verweisung des Antragstellers auf eine Schuldnerberatungsstelle ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

GG Art. 12 I; BRAO 43 a IV; BORA § 3 II 2

Vertretung widerstreitender Interessen durch Rechtsanwälte einer Sozietät

BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 20.06.2006 – 1 BvR 594/06 Fundstelle: NJW 2006, S. 2469 f. Er verstößt nicht gegen Art. 12 I GG, § 43 a IV BRAO dahin auszulegen, dass das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen auch für die mit einem Rechtsanwalt in einer Sozietät verbundenen Kollegen gilt, wenn die Mandanten mit der weiteren Tätigkeit des Sozius nicht einverstanden sind. Dabei gebietet § 43 a IV BRAO eine dem Einzelfall gerecht werdende Abwägung aller Belange unter besonderer Berücksichtigung der konkreten Mandanteninteressen (im Anschluss an BVerfGE 108, 150 = NJW 2003, 2520).

GG Art. 12 I; BRAO § 43 c I 3

Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung auf zwei Fachanwaltsbezeichnungen

BerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 13.10.2005 – 1 BvR 1188/05 Fundstelle: NJW 2005, S. 3558 f. Die Beschränkung der Befugnis zur Führung von Fachanwaltsbezeichnungen auf höchstens zwei Fachgebiete (§ 43 c I 3 BRAO) ist mit Art. 12 I GG vereinbar.

BVerfGG § 34 II

Missbrauchsgebühr gegen einen Rechtsanwalt

BVerfG (2. Kammer des Zweiten Senats), Beschl. v. 12.09.2005 – 2 BvR 1435/05 Fundstelle: NJW 2006, S. 496 Legt ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter nach drei erfolglosen Verfassungsbeschwerden erneut Verfassungsbeschwerde mit weitgehend identischem Vorbringen ein, ohne sich mit der Begründung der Fachgerichte auseinander zu setzen, und richtet er die Verfassungsbeschwerde zudem gegen einen richterlichen Hinweis, so rechtfertigt dies die Festsetzung einer Missbrauchsgebühr (hier: in Höhe von 500.000 Euro) gegen ihn persönlich.

GG Art. 2 I i. V. m. Art. 1 I; StPO §§ 94, 97, 102, 103, 108, 110

Beschlagnahme von Datenträgern in Anwaltskanzlei

BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005 – 2 BvR 1027/02
Fundstelle: NJW 2005, S. 1917 ff. 1. Die Strafprozessordnung erlaubt die Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und hierauf gespeicherten Daten als Beweisgegenstände im Strafverfahren.

2. Bei Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und darauf vorhandenen Daten muss der Zugriff auf für das Verfahren bedeutungslose Informationen im Rahmen des Vertretbaren vermieden werden.

3. Zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen ist ein Beweisverwertungsverbot als Folge einer fehlerhaften Durchsuchung und Beschlagnahme von Datenträgern und darauf vorhandenen Daten geboten.

AO §§ 93 Abs. 7 und Abs. 8; § 93 b

Einstweilige Anordnung gegen automatisierten Abruf von Kontostammdaten abgelehnt.

BVerfG, B. v. 22.03.2005 – 1 BvR 2357/04 und 1 BvQ 2/05 Das BVerfG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Abruf von Kontostammdaten abgelehnt. Die Antragsteller wenden sich gegen die durch das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit in die AO eingeführten Vorschriften, die es den Finanzbehörden ab dem 01.04.2005 erlauben, Zugriff auf die Kontostammdaten der Bankkunden zu nehmen. Die Entscheidung des BVerfG berücksichtigt insbesondere den vom Bundesministerium der Finanzen verfügten Anwendungserlass, in dem die Schutzvorkehrungen für die Betroffenen konkretisiert und damit die möglichen Belastungen durch die neune Ermittlungsbefugnisse abgeschwächt werden. Die Entscheidung kann unter www.bverfg.de abgerufen werden. Dort finden Sie auch die Pressemitteilung des BVerfG 28/05 vom 23.03.2005, die eine Zusammenfassung des Beschlusses enthält.

BNotO § 29 Abs. 3 Satz 1

Briefbogengestaltung zwischen einer überörtlichen Sozietät zwischen Anwaltsnotaren und Rechtsanwälten

BVerfG, B. v. 08.03.2005 – 1 BVR 2561/03 § 29 Abs. 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung ist mit Artikel 12 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit Anwaltsnotaren in überörtlichen Sozietäten untersagt wird, die Amtsbezeichnung als Notar auf Geschäftspapieren anzugeben, die nicht von der Geschäftsstelle des Notars aus versandt werden. (die Entscheidung kann abgerufen werden unter www.bverfg.de/entscheidungen)

GG Art. 12; BRAO §§ 32, 36

Einstweilige Anordnung gegen Vollzug des Widerrufs einer Anwaltszulassung

BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 11.02.2005 – 1 BvR 276/05) (Fundstelle: NJW 2005, 1418 f.) 1. Da der Widerruf der Rechtsanwaltszulassung einen Eingriff in die Berufsfreiheit bedeutet, muss diese Maßnahme strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen. Ein Widerruf kann mithin nicht undifferenziert bei jedem Verstoß gegen die mit der Kanzleipflicht verbundenen Obliegenheiten eines Rechtsanwalts erfolgen. Der Widerruf der Zulassung muss zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter zwingend erforderlich sein. Dabei ist mit Blick auf die Möglichkeit milderer anwaltsgerichtlicher Maßnahmen (vgl. § 114 I Nrn. 1-3 BRAO) zu prüfen, ob sich der Widerruf mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbaren lässt.¹

2. Bei der Folgenabwägung gem. § 32 BverfGG im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens, das sich gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft richtet, fällt gegenüber der Bedrohung der beruflichen Existenzgrundlage des betroffenen Rechtsanwalts der Vorwurf nicht ins Gewicht, der Rechtsanwalt habe organisatorische Maßnahmen unterlassen, um seine Kanzlei für das rechtsuchende Publikum erkennbar zu machen.¹

Anmerkung:
Die Entscheidung des BVerfG bezieht sich auf den nachfolgend abgedruckten Beschluss des BGH vom 02.12.2004 – AnwZ (B) 72/02

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