ZPO §§ 3, 6; EGZPO § 26 Nr. 8

Streitwert einer Klage auf Einwilligung in die Löschung einer Grundschuld

BGH, Beschluss vom 16.02.2017 - V ZR 165/16

Fundstelle: AGS 2017, S. 333 f.

 

 

Der Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld bemisst sich grundsätzlich auch dann nach dem eingetragenen Nennwert, wenn die Grundschuld nicht mehr valutiert.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS