FamFG § 78; ZPO § 114 Abs. 2; BGB § 1684

Keine Mutwilligkeit, wenn Rechtswahrnehmung durch vorangegangene Straftat veranlasst

BGH, Beschluss vom 13.04.2016 - XII ZB 238/15

Fundstelle: AGS 2016, S. 352 ff.

 

 

Allein der Umstand, dass der Antragsteller durch eine Straftat die Ursache für ein späteres gerichtliches Verfahren gesetzt hat, für dessen Durchführung er um Verfahrenskostenhilfe nachsucht, lässt seine Rechtsverfolgung nicht als mutwillig erscheinen.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS