FamFG §§ 76 Abs. 1, 274 Abs. 4 Nr. 1; ZPO § 114
Verfahrenskostenhilfe nur zur Durchsetzung eigener Rechtspositionen
BGH, Beschluss vom. 22.10.2014 - XII ZB 125/14
Fundstelle: RVGreport 2015, S. 76 f.
Verfahrenskostenhilfe kann nur der bedürftige Beteiligte erhalten, der in eigenen Rechten betroffen ist. Für eine rein fremdnützige Verfahrensbeteiligung ist die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe hingegen nicht möglich.
Leitsatz des Gerichts