ZPO §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 522 Abs. 2 Satz 2, 516 Abs. 3; VV RVG Nrn. 3200, 3201 Abs. 1 Nr. 1

Erstattungsfähigkeit der vollen Verfahrensgebühr bei verfrühtem Berufungszurückweisungsantrag

BGH, Beschluss vom 30.09.2014 - XI ZB 21/13

Fundstelle: RVGreport 2015, S. 26 ff.

1.

Reicht der Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten nach Eingang der keine Berufungsbegründung enthaltenen Berufungsschrift einen Schriftsatz mit Berufungszurückweisungsantrag ein, ist die hierdurch angefallene 1,6 Verfahrensgebühr dann erstattungsfähig, wenn der Berufungskläger sein Rechtsmittel später begründet und - auf den Hinweis des Berufungsgerichts - wieder zurücknimmt.

2.

Es wäre nämlich eine unnötige Förmelei, vom Berufungsgegner zu fordern, nach Eingang der Berufungsbegründung nochmals einen Schriftsatz mit einem Gegenantrag bei Gericht einzureichen, um die Erstattungsfähigkeit der vollen Verfahrensgebühr herbeizuführen.

3.

Somit kommt es für die Frage der Erstattungsfähigkeit nicht auf die zeitliche Reihenfolge der jeweiligen Anträge ein.

Leitsatz des Verfassers des RVGReports