Der Klägerbevollmächtigte hatte beantragt, Reisekosten, die die Kosten eines Fahrscheins zum Bahn-Card-Tarif i. H. v. von 220,00 DM sowie weitere 220,00 DM als Kosten der Bahn-Card enthielten, festzusetzen. Er hatte dies damit begründet, dass bis zur vollständigen Bezahlung der Bahn-Card die Aufwendungen für diese (480,00 DM) geltend gemacht werden könnten, wobei für den jeweiligen Kostenschuldner die Erstattung der Höhe nach begrenzt auf die notwendigen Auslagen, d. h. die Kosten einer gewöhnlichen Fahrkarte (hier 440,00 DM), sei. Sobald die Bahn-Card abbezahlt sei, könnten nur noch die ermäßigten Zugfahrkarten abgerechnet werden. Es sei dem Rechtsanwalt nicht zuzumuten, auf eigene Kosten eine Bahn-Card anzuschaffen, nur damit seine Tätigkeit für die jeweils Zahlungspflichtigen billiger werde. Das VG Arnsbach hat sich dieser Argumentation nicht angeschlossen. Der Rechtsanwalt verkenne, dass ihm nach der vollständigen Bezahlung der Bahn-Card durch die jeweiligen Kostenschuldner ein erheblicher Gegenwert in Form der weiteren Nutzbarkeit der Bahn-Card (auch für private Zwecke) verbleibe. Dies habe zur Folge, dass die für die Bahn-Card gemachten Aufwendungen nicht dem Verfahren zugeordnet werden könnten, für das die Auslagen geltend gemacht werden. Niemand käme auf den Gedanken, den Kaufpreis eines am Tag der Reise zum Gerichtstermin erworbenen PKW, begrenzt durch das Kriterium der Erforderlichkeit (z. B. Kosten einer Taxifahrt), als Auslagen für das jeweilige Verfahren anzusehen.
Die Kosten einer Bahn-Card der Deutschen Bundesbahn sind nicht als Auslagen gem. § 28 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BRAGO erstattungsfähig.

VG Arnsbach, B. v. 19. September 2000 - AN 13 K 93.58428

(Fundstelle: Anwaltsblatt 3/2001, S. 185) Der Klägerbevollmächtigte hatte beantragt, Reisekosten, die die Kosten eines Fahrscheins zum Bahn-Card-Tarif i. H. v. von 220,00 DM sowie weitere 220,00 DM als Kosten der Bahn-Card enthielten, festzusetzen. Er hatte dies damit begründet, dass bis zur vollständigen Bezahlung der Bahn-Card die Aufwendungen für diese (480,00 DM) geltend gemacht werden könnten, wobei für den jeweiligen Kostenschuldner die Erstattung der Höhe nach begrenzt auf die notwendigen Auslagen, d. h. die Kosten einer gewöhnlichen Fahrkarte (hier 440,00 DM), sei. Sobald die Bahn-Card abbezahlt sei, könnten nur noch die ermäßigten Zugfahrkarten abgerechnet werden. Es sei dem Rechtsanwalt nicht zuzumuten, auf eigene Kosten eine Bahn-Card anzuschaffen, nur damit seine Tätigkeit für die jeweils Zahlungspflichtigen billiger werde.

Das VG Arnsbach hat sich dieser Argumentation nicht angeschlossen. Der Rechtsanwalt verkenne, dass ihm nach der vollständigen Bezahlung der Bahn-Card durch die jeweiligen Kostenschuldner ein erheblicher Gegenwert in Form der weiteren Nutzbarkeit der Bahn-Card (auch für private Zwecke) verbleibe. Dies habe zur Folge, dass die für die Bahn-Card gemachten Aufwendungen nicht dem Verfahren zugeordnet werden könnten, für das die Auslagen geltend gemacht werden. Niemand käme auf den Gedanken, den Kaufpreis eines am Tag der Reise zum Gerichtstermin erworbenen PKW, begrenzt durch das Kriterium der Erforderlichkeit (z. B. Kosten einer Taxifahrt), als Auslagen für das jeweilige Verfahren anzusehen.

Wird ein Rechtsanwalt außergerichtlich im Rahmen einer vorzeitigen Arbeitsvertragsaufhebung mit Abfindungsvereinbarung tätig, so ist dies nach Auffassung des BAG ein Tätigwerden im Sinne des § 8 Abs. 1. S. 2 BRAGO, da der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Entscheidend sei, dass der Anwalt beauftragt werde, um die Ungewissheit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu klären. Es komme nicht darauf an, dass auf eine einverständliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindungszahlung des Arbeitgebers nicht geklagt werden könne (so aber: AG Hamburg, AnwBl. 4/89, S. 241). Eine solche Sichtweise würde die Tätigkeit des Anwalts unzulässigerweise auf das Produkt der Tätigkeit verkürzen. Maßgeblich sei nicht, worauf, sondern worüber man sich vergleiche. Es genüge daher, dass dann, wenn ein gerichtliches Verfahren folgen würde, noch ein innerer Zusammenhang zu dem vorgerichtlichen Tätigwerden des Anwalts bestünde. Ein solcher innerer Zusammenhang sei vorliegend gegeben, da für den Fall des Scheiterns der Verhandlungen über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungszahlung gewöhnlich zu erwarten sei, dass nach Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber im gerichtlichen Verfahren erneut Verhandlungen aufgenommen werden. In der vorzeitigen Vertragsaufhebung mit Abfindungsvereinbarung liege deshalb ein Tätigwerden im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 2 BRAGO, für das die Gebührenbegrenzung in § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG gelte.
Der Gegenstandswert der außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverhältnis der Arbeitgeber beenden möchte, richtet sich auch dann nach § 8 Abs. 1 S. 2 BRAGO i. V. m. § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG, wenn durch die anwaltliche Vertretung ein Aufhebungsvertrag mit einer Abfindungsvereinbarung zu Stande kommt, ohne dass ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird.

BAG, U. v. 16. Mai 2000 - 9 AZR 279/99

(Fundstelle: MDR 2001, Seite 174) Wird ein Rechtsanwalt außergerichtlich im Rahmen einer vorzeitigen Arbeitsvertragsaufhebung mit Abfindungsvereinbarung tätig, so ist dies nach Auffassung des BAG ein Tätigwerden im Sinne des § 8 Abs. 1. S. 2 BRAGO, da der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Entscheidend sei, dass der Anwalt beauftragt werde, um die Ungewissheit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses zu klären. Es komme nicht darauf an, dass auf eine einverständliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindungszahlung des Arbeitgebers nicht geklagt werden könne (so aber: AG Hamburg, AnwBl. 4/89, S. 241). Eine solche Sichtweise würde die Tätigkeit des Anwalts unzulässigerweise auf das Produkt der Tätigkeit verkürzen. Maßgeblich sei nicht, worauf, sondern worüber man sich vergleiche. Es genüge daher, dass dann, wenn ein gerichtliches Verfahren folgen würde, noch ein innerer Zusammenhang zu dem vorgerichtlichen Tätigwerden des Anwalts bestünde. Ein solcher innerer Zusammenhang sei vorliegend gegeben, da für den Fall des Scheiterns der Verhandlungen über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungszahlung gewöhnlich zu erwarten sei, dass nach Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber im gerichtlichen Verfahren erneut Verhandlungen aufgenommen werden. In der vorzeitigen Vertragsaufhebung mit Abfindungsvereinbarung liege deshalb ein Tätigwerden im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 2 BRAGO, für das die Gebührenbegrenzung in § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG gelte.

Verlangt ein Sachverständiger Ersatz der Kosten einer Bahn-Card, so kann ihm, so das OLG Koblenz, nicht entgegen gehalten werden, nur die Kosten der Fahrkarte, nicht der Bahn-Card, seien wirkliche Auslagen i. S. d. § 9 Abs. 2 S. 1 ZSEG. Zwar sei zutreffend, dass die Kosten der Bahn-Card nicht aus Anlass der konkreten Reise entstanden seien, jedoch erfolge ihr Erwerb mit Zielrichtung auf sämtliche berufsbedingt durchzuführenden Reisen. Problematisch sei allein, zu welchem Anteil die Kosten der Bahn-Card auf die einzelnen Reisen umzulegen seien, da erst am Ende des Jahres eine genaue Abrechnung möglich sein werde. Zu einem u. U. mehr als ein einjährigen Zuwarten sei der Sachverständige jedoch nicht verpflichtet. Die anteilig entstandenen Kosten seien deshalb zu schätzen, wenn der Sachverständige darlegt, in welchem Umfang die Bahn-Card voraussichtlich für nach dem ZSEG zu entschädigende Sachverständigentätigkeit genutzt werde und in welchem Verhältnis dies zur privaten Nutzung stehe. Eine hinreichend sichere Grundlage für eine solche Schätzung bestehe, wenn der Sachverständige seiner Prognose die im zurückliegenden Jahr maßgeblichen Verhältnisse zu Grunde lege. (Fundstelle: Rpfleger 1994, S. 85) Anm.: Auf die Entscheidung des OLG Koblenz hat uns freundlicherweise Herr Kollege Peter Budde, Dortmund aufmerksam gemacht. Sie widerspricht dem Beschluss des VG Arnsberg, wonach die Kosten einer Bahn-Card nicht als Auslagen gem. § 28 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BRAGO erstattungsfähig seien (siehe KR 3/2001, S. 33). Herr Kollege Bude teilt mit, da er die anteiligen Kosten der Bahn-Card regelmäßig ersetzt erhalte, wenn er sich auf die Koblenzer Entscheidung berufe und mitteile, an wie vielen Tage die Bahn-Card erfahrungsgemäß für Geschäftsreisen und im Übrigen nur in zu vernachlässigendem Umfang dienstlich oder privat eingesetzt werde.
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