Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, die gegen die Formvorschriften des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG oder die Voraussetzungen für den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung nach § 4a Abs. 1 und 2 RVG verstößt, ist wirksam; aus ihr kann die vereinbarte Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr gefordert werden (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

 

Der BGH entschied, dass eine Erfolgshonorarvereinbarung, die gegen § 4a Abs. 1 oder 2 RVG verstoße, nicht nichtig sei, sondern die vertragliche vereinbarte Vergütung - auch im Erfolgsfall - auf die gesetzliche Gebühr beschränke. Sei die gesetzliche Gebühr höher, könne nur die vereinbarte Vergütung verlangt werden.

Der Bundestag hat am 4.7.2014 das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr verabschiedet. Das neue Gesetz setzt die EU-Zahlungsverzugsrichtlinie (RL 2011/7/EU) um. Dazu sind u.a. Höchstgrenzen für vertraglich festgelegte Zahlungsfristen, für den vertraglich festgelegten Verzugseintritt sowie für die Dauer von vertraglich vereinbarten Abnahme- und Überprüfungsverfahren vorgesehen. Der Rechts- und Verbraucherausschuss des Bundestages hatte eine Verlängerung der Übergangsfrist vorgeschlagen, die das Plenum ebenfalls beschlossen hat.

Eine gegen die Ladung zum Fachgespräch gerichtete Anfechtungsklage ist unzulässig, da es sich bei der Ladung zum Fachgespräch nicht um einen Verwaltungsakt handelt, sondern nur um eine vorbereitende behördliche Verfahrenshandlung im Sinne der § 112c Abs. 1 BRAO, § 44a VwGO.

 

Zur Begründung führte der AGH aus, dass die Ladung zu einem Fachgespräch für sich genommen noch keine einen Einzelfall regelnde und auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete Entscheidung und damit nach § 35 VwVfG einen Verwaltungsakt darstelle. Das Verfahren und die Zuständigkeitsregeln – Ladung durch den Vorsitzenden des Fachausschusses, darauf folgende Empfehlung des Fachausschusses und anschließende Entscheidung des Vorstandes nach § 43 Abs. 2 BRAO – würden zeigen, dass es sich bei der Ladung zu dem Fachgespräch nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FAO nur um eine vorbereitende Verfahrenshandlung und noch nicht um die Sachentscheidung selbst handele. Die eigentliche Sachentscheidung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen werde – ggf. unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Fachgespräches – erst durch den Vorstand der Kammer getroffen.

 

Niedersächsischer AGH, Urt. v. 17.03.2014 – 16/13 (II 10/14)

Am 25. und 26. Juni hat in Binz die Frühjahrskonferenz der Justizinisterinnen und Justizminister stattgefunden. Unter anderem wurde dabei auch über die Abschaffung des Verbotes von Bild- und Tonübertragungen aus Gerichtsverhandlungen diskutiert. Die Länderministerinnen und –minister weisen jedoch darauf hin, dass eine mögliche Erweiterung der Medienöffentlichkeit es erfordere, „dem Persönlichkeitsschutz der Verfahrensbeteiligten, ihrem Anspruch auf ein faires Verfahren und der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege in besonderer Weise Rechnung zu tragen“.

Auch im vergangenen Jahr ist die Zahl der Fachanwaltstitel, die von den Rechtsanwaltskammern verliehen wurden, erneut gestiegen. Zum 01.01.2014 waren es 2.346 mehr als im Jahr zuvor. 40.026 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte waren damit berechtigt, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. 8.448 von ihnen besitzen zwei oder drei Fachanwaltstitel.

Der Bundesrat hat am 13.06.2014 das Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner passieren lassen. Danach kann künftig ein bereits vom Lebenspartner adoptiertes Kind von dem anderen Lebenspartner nachträglich adoptiert werden. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2013 das Verbot der Sukzessivadoption bei eingetragenen Lebenspartnerschaften für verfassungswidrig erklärt.

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Weiterführender Link:

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie, das im Wesentlichen die Regelungen zum Mindestlohn enthält, eine Stellungnahme erarbeitet.

Das Justizministerium NRW weist auf Folgendes hin:

Der Bundesrat wird voraussichtlich am 13.06.2014 die Zustimmung zur Verordnung zur Änderung der Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung des Bundesministeriums der Justiz und Verbraucherschutz (BR-Drs. 179/14) erklären, die am 30.06.2014 in Kraft treten wird. Gegenstand dieser Verordnung sind auch die Formulare, die ein Schuldner bei Antragstellung im Verbraucherinsolvenzverfahren ausgefüllt beim Insolvenzgericht einreichen muss. Aufgrund der Änderungen der Insolvenzordnung durch das zum 01.07.2014 in Kraft tretende Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013 (BGBl. I S. 2379) sind inhaltliche Änderungen des Formulars für die Antragstellung im Verbraucherinsolvenzverfahren notwendig, um die Erklärungen des Schuldners an die Neuregelungen der Insolvenzordnung anzupassen. Wegen § 305 Abs. 5 Satz 1 und 2 InsO hat der Schuldner, der ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen will, beim Insolvenzgericht die notwendigen Erklärungen zwingend auf dem bundesweit einheitlich vorgegebenen Formular einzureichen.

Anfang April hat das Bundessozialgericht in mehreren Verfahren festgestellt, dass Syndikusanwälte keinen Anspruch auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht haben.

Die Hauptversammlung der BRAK hat in ihrer Frühjahrssitzung in Magdeburg den Inhalt der BSG-Urteile, soweit er bisher bekannt wurde, diskutiert. Das BRAK-Präsidium wurde gebeten, Gesetzesvorschläge zu entwerfen, die die Fortsetzung der bisherigen Befreiungspraxis der Deutschen Rentenversicherung Bund sicherstellen. Dies soll in enger Abstimmung mit den betroffenen Verbänden geschehen.

Die Präsidentin und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern haben auf ihrer diesjährigen Frühjahrshauptversammlung die Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs beschlossen. Die BRAK wurde mit dem Gesetz zum elektronischen Rechtsverkehr, das im vergangenen Jahr vom Bundestag verabschiedet wurde, verpflichtet, für jede Rechtsanwältin und jeden Rechtsanwalt ein so genanntes besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) einzurichten.

Gleichzeitig wurde eine Resolution verabschiedet, in der die Präsidentin und Präsidenten die Bundesregierung und die Landesregierungen auffordern, bis zur gesetzlich vorgesehenen Einführung des beA alle Maßnahmen zu treffen, um eine sichere digitale Infrastruktur zu schaffen.

Die BRAK hat zum Referentenentwurf einer Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (ZMediatAusbV) eine Stellungnahme erarbeitet. Grundsätzlich begrüßt die Kammer den Entwurf, regt jedoch an, neben der Absolvierung der Ausbildung von 120 Stunden auch den Nachweis von vier geleiteten Mediationsverfahren zu verlangen, damit die Bezeichnung zertifizierter Mediator/zertifizierte Moderatorin geführt werden darf.

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