Satzungsversammlung beschließt Neufassung von § 15 FAO
Satzungsversammlung beschließt Neufassung von § 15 FAO
Die Satzungsversammlung hat in ihrer Sitzung am 06./07.12.2013 folgende Neufassung von § 15 FAO beschlossen:
I. Wortlaut
1. § 15 Abs. 1 FAO wird wie folgt neu gefasst:
Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Die hörende Teilnahme setzt eine anwaltsorientierte oder interdisziplinäre Veranstaltung voraus.