Zu dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung, zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen und zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat der Bundesrat eine Stellungnahme abgegeben. In dem geplanten Gesetz ist unter anderem eine Einschränkung des Anschlussrechtsmittels der Ehegatten bei nur durch den Versorgungsträger eingelegten Beschwerden vorgesehen. Die BRAK hatte sich in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf nachdrücklich gegen diese Neuregelung ausgesprochen. Der Bundesrat fordert demgegenüber in seiner Stellungnahme sogar ein früheres Inkrafttreten, statt erst zum 11.01.2015, wie der überwiegende Teil des Gesetzes, soll die Rechtsmitteleinschränkung bereits ab dem Folgetag der Verkündung gelten.

Ab 01.11.2014 gelten die im Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken festgelegten Darlegungs- und Informationspflichten für Rechtsanwälte, die Inkassodienstleistungen erbringen. Der neu in die BRAO eingefügte § 43d verlangt unter anderem bei der Geltendmachung von Forderungen die Angabe des Forderungsgrundes bei Verträgen, eine konkrete Darlegung des Vertragsgegenstandes und die Nennung des Datums des Vertragsschlusses. Der Rechtsanwalt soll daneben auch auf Anfrage über die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses informieren.

 

Mitte September wurde die novellierte Fassung der ReNoPat-Ausbildungsverordnung und des Ausbildungsrahmenplans im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Neuregelung tritt zum 01.08.2015 in Kraft. Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten der novellierten Verordnung bereits bestehen, können nach der neuen Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.

Gegen zwei der insgesamt drei Urteile des BSG vom 03.04.2014 zur Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Ein Verfahren betrifft die Entscheidung mit dem Aktenzeichen B 5 RE 9/14 R. In diesem Fall klagte ein Rechtsanwalt, der als Compliance-Beauftragter und Vorstandsassistent in einem Versicherungsunternehmen tätig ist, gegen die Verweigerung seiner Befreiung für die unbefristete Tätigkeit, nachdem er zuvor für die zunächst befristete Tätigkeit befreit worden war. Das andere Verfahren mit dem Aktenzeichen B 5 RE 13/14 R betrifft eine in der Rechtsabteilung eines Beratungsunternehmens für betriebliche Altersversorgung und Vergütung beschäftigte juristische Mitarbeiterin.

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Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat Ende September den neuen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen an die Verbände zur Stellungnahme übersandt. Ein erster Gesetzesvorschlag wurde bereits vor zwei Jahren veröffentlicht, stieß seinerzeit jedoch auf heftige Kritik bei den Ländern und der Anwaltschaft.

Ende September hat die BRAK die Münchener Firma Atos IT Solution and Services GmbH mit der technischen Umsetzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches (beA) beauftragt. In insgesamt acht Wochen wird Atos jetzt gemeinsam mit der BRAK ein Umsetzungsfeinkonzept erarbeiten, dessen Umsetzung Anfang des Jahres beginnt. Für das späte Frühjahr 2015 sind die ersten Tests für das beA geplant, im weiteren Verlauf ist auch die Einbeziehung von Testkanzleien vorgesehen.

Über das beA, das zum 01.01.2016 jeder Rechtsanwältin und jedem Rechtsanwalt zur Verfügung steht, wird entsprechend dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten die anwaltliche Kommunikation mit der Justiz erfolgen. Die BRAK wurde mit dem durch das Gesetz neu eingeführten § 31a BRAO mit der technischen Umsetzung beauftragt.

Mitte August hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung, zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen und zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beschlossen. Mit dem geplanten Gesetz sollen EU-Vorgaben für einen effektiven, grenzüberschreitenden Schutz von Gewaltopfern umgesetzt werden. Es soll sichergestellt werden, dass der Schutz von Gewaltopfern vor Übergriffen der gefürchteten Person nicht an den nationalen Grenzen endet. Die einem Opfer von Gewalt gewährten Schutzmaßnamen sollen auf einen anderen EU-Mitgliedstaat ausgedehnt werden können.

Das Bundesjustiz- und -verbraucherministerium hat Ende Juli den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen zur Stellungnahme versandt. Der Gesetzentwurf soll insbesondere die europäischen Rahmenbeschlüsse Freiheitsstrafen (Rahmenbeschluss 2008/909/JI) und Bewährungsüberwachung (Rahmenbeschluss 2008/947/JI) umsetzen. In den Rahmenbeschlüssen wurde unter anderem das Erfordernis eines staatlichen Ersuchens bei der Vollstreckungsübernahme bzw. -übergabe aufgegeben sowie ein gerichtlich überprüfbarer Anspruch des Verurteilten auf fehlerfreie Ermessensausübung im Rahmen seines Überstellungsbegehrens eingeführt. Außerdem können danach auch Bewährungsstrafen zur Überwachung ins EU-Ausland abgegeben bzw. aus dem EU-Ausland übernommen werden.

Weiterführende Links:

Europäischer Rahmenbeschluss Bewährungsüberwachung (Rahmenbeschluss 2008/947/JI)

Bundesjustizminister Maas hat in einem Schreiben Anfang August mitgeteilt, dass er beabsichtigt, die Anregung der Satzungsversammlung zu einer Änderung des § 59b BRAO aufzugreifen. Die Satzungsversammlung hatte auf ihrer letzten Sitzung eine Resolution verabschiedet, in der sie den Gesetzgeber bat, den Kompetenzkatalog des § 59b BRAO um die Befugnis zur Regelung der nach § 43a Abs. 6 BRAO festgelegten anwaltlichen Fortbildungspflicht zu erweitern.

"Eine kontrollierte Fortbildung kann das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Qualität anwaltlicher Tätigkeit stärken", führt der Bundesjustizminister in seinem Schreiben an den Vorsitzenden der Satzungsversammlung Axel C. Filges aus und kündigte einen baldigen entsprechenden Regelungsvorschlag an.

Weiterführender Link:

Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, die gegen die Formvorschriften des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG oder die Voraussetzungen für den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung nach § 4a Abs. 1 und 2 RVG verstößt, ist wirksam; aus ihr kann die vereinbarte Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr gefordert werden (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

 

Der BGH entschied, dass eine Erfolgshonorarvereinbarung, die gegen § 4a Abs. 1 oder 2 RVG verstoße, nicht nichtig sei, sondern die vertragliche vereinbarte Vergütung - auch im Erfolgsfall - auf die gesetzliche Gebühr beschränke. Sei die gesetzliche Gebühr höher, könne nur die vereinbarte Vergütung verlangt werden.

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