Das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts wurde am 31.08.2013 ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt vom 06.09.2013 verkündet. Es kann damit wie geplant am 01.01.2014 in Kraft treten. Das neue Gesetz soll die Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe effizienter gestalten und die missbräuchliche Inanspruchnahme verhindern. Die Regelungen zur Beratungshilfe setzen darüber hinaus eine Entscheidung des BVerfG zur Einbeziehung steuerrechtlicher Angelegenheiten in die Beratungshilfe um. Außerdem wird der Kreis der die Beratungshilfe erteilenden Personen über die Rechtsanwälte hinaus auf die Angehörigen der steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe sowie auf die Rentenberater erweitert.

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Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) wird zum 01.01.2016 für jede Rechtsanwältin/jeden Rechtsanwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einrichten, über das zukünftig die elektronische Kommunikation abgewickelt wird (Weitere Informationen zum Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs finden Sie hier). Derzeit befindet sich die BRAK in der Konzeptionsphase des Projektes. Dabei legt sie besonderen Wert darauf, möglichst viele zukünftige Nutzer und Beteiligte in diesen Prozess einzubinden und bittet Sie um Ihre Mithilfe.

Das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte ist am 18.07. verkündet worden. Das neue Gesetz tritt im Wesentlichen zum 01.07.2014 in Kraft.

Durch die Neuregelung soll eine Restschuldbefreiung bereits nach drei (und nicht wie bisher nach sechs Jahren) ermöglicht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Schuldner innerhalb dieses Zeitraums mindestens 35 % der Gläubigerforderung erfüllt und die Verfahrenskosten begleicht. Daneben wird das Insolvenzplanverfahren für Verbraucherinsolvenzen geöffnet. Schuldner können danach gemeinsam mit ihren Gläubigern den Weg einer Entschuldung individuell erarbeiten.

 

Das Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung ist am 18.07. im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am folgenden Tag, dem 19.07.2013, in Kraft getreten.

Mit dem neuen Gesetz wird für Rechtsanwälte und andere Angehörige freier Berufe die Möglichkeit geschaffen, die Haftung für berufliche Fehler auf das Vermögen der Gesellschaft zu beschränken. Voraussetzung ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 2,5 Millionen Euro für jeden Versicherungsfall.

 

Das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ist am 29.07.2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und ist damit am 01.08.2013 in Kraft getreten. Die Neuregelung sieht unter anderem die Anpassung der Rechtsanwaltsgebühren an die allgemeine Preisentwicklung vor. Die anwaltlichen Wertgebühren wurden im Durchschnitt um etwa 12 Prozentpunkte angehoben, die gesetzlichen Gebühren in Strafsachen steigen um 19 Prozent. Darüber hinaus gibt es strukturelle Anpassungen. So wird beispielsweise eine zusätzliche Gebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen eingeführt. Sie soll insbesondere den im Baurecht oder im Medizinrecht tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zugutekommen.

Auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer sind nunmehr unter http://www.brak.de/fuer-anwaelte/gebuehren-und-honorare/ neben der bisher geltende Fassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes auch die Änderungen durch das 2. KostRMoG sowie die neue Gebührentabelle des RVG eingestellt. Der neue Gesetzestext wird, sobald der BRAK die autorisierte Fassung vorliegt, dort ebenfalls eingestellt werden.

Der Bundesrat hat am 05.07.2013 das Mitte Juni 2013 vom Bundestag verabschiedete Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung passieren lassen. Mit dem neuen Gesetz wird für Rechtsanwälte und andere Angehörige freier Berufe die Möglichkeit geschaffen, die Haftung für berufliche Fehler auf das Vermögen der Gesellschaft zu beschränken. Voraussetzung ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 2,5 Millionen Euro für jeden Versicherungsfall.

Das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten hat am 05.07.2013 den Bundesrat passiert. Die Neuregelung überträgt der Bundesrechtsanwaltskammer die Aufgabe, für jede Rechtsanwältin/jeden Rechtsanwalt ein so genanntes besonderes elektronisches Anwaltspostfach zum 01.01.2016 einzurichten. Über dieses Anwaltspostfach wird künftig die gesamte schriftliche Kommunikation zwischen den Gerichten und der Anwaltschaft abgewickelt werden.

Der Bundesrat hat am 05.07.2013 die Ergebnisse des Vermittlungsausschusses zum 2. KostRMoG und zum Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts gebilligt. Damit können die Gesetze nunmehr in Kraft treten. Für das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts bedeutet dies ein Inkrafttreten zum 01.01.2014. Das 2. KostRMoG tritt am 1. des auf die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Monats in Kraft, voraussichtlich also am 1. August 2013.

 

Seit dem 01.03.2013 ist für die Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Verwendung eines bestimmten Formulars zwingend vorgeschrieben. Dieser Formzwang wurde durch die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) vom 23.08.2012 eingeführt. Die Antragsformulare, die auf den Internetseiten der Landesjustizverwaltung (z.B. www.justiz.nrw.de) verfügbar sind, enthalten farbige Elemente (etwa grau unterlegte Felder zum Ausfüllen und grüne Rahmen).

Die Rechtsanwaltskammer Hamm erhielt von Kolleginnen und Kollegen aus verschiedenen Bezirken Hinweise darauf, dass Gerichte einen Farbausdruck des neuen Formulars verlangten und teilweise Vordrucke in Schwarz-Weiß oder Graustufe zurückgewiesen wurden.

Die Bundesrechtsanwaltskammer vertritt die Auffassung, dass die Farbgebung nur eine Hilfestellung für den Ausfüllenden sein soll. Daher könne nicht verlangt werden, dass Farbausdrucke eingereicht werden. Mehrere Gerichtsentscheidungen bestätigen nun diese Auffassung.

Das LG Dortmund (Beschl. v. 24.04.2013 – 9 T 118/13) begründet eingehend, dass die farbige Gestaltung keine zwingend einzuhaltende Form sei. Allein die Tatsache, dass das Formblatt im Bundesgesetzblatt farbig ausgestaltet sei, genüge nicht für die Annahme, dass auch die farbliche Gestaltung von der bindenden Form umfasst sei. Zudem werde anderenfalls das Ziel der Verordnung, die Antragsstellung zu erleichtern, konterkariert. Denn ein Bürger, welcher nur über einen Schwarz-Weiß-Drucker verfüge, könne dann das Formular nicht einreichen.

Das LG München I (Beschl. v. 22.03.2013 – 16 T 6241/13) urteilte, dass ein Farbausdruck nicht erforderlich sei. Ziel der Einführung des Formularzwangs sei es, die Gerichtsvollzieher und die Gerichte davon zu entlasten, die bislang sehr unterschiedlich gestalteten Anträge zu erfassen. Diesem Ziel werde auch durch einen Schwarz-Weiß-Ausdruck Rechnung getragen.

Auch das LG Kiel (Beschl. v. 24.04.2013 – 4 T 16/13) sieht die farbige Gestaltung nicht als zwingend an. Die farbige Gestaltung könne dazu beitragen, dass nichts übersehen werde. Wenn der Antrag aber vollständig ausgefüllt eingereicht werde, sei auch ein Schwarz-Weiß-Ausdruck ausreichend.

Rechtsanwälte müssen nach § 2 Abs. 1 DL-InfoV bestimmte Informationen, wie beispielsweise ihren vollständigen Namen oder die Anschrift der Niederlassung ihren Mandanten zur Kenntnis bringen. Gleichermaßen verlangt § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers sowie den räumlichen Geltungsbereich. Dazu stehen dem Rechtsanwalt verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung.

Der Bundestag hat am Donnerstag das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken beschlossen.

Das neue Gesetz sieht unter anderem Änderungen im Gebührenrecht bei wettbewerbsrechtlichen und urheberrechtlichen Abmahnungen vor. Außerdem sollen künftig bei Inkassodienstleistungen bestimmte Darlegungs- und Informationspflichten zu Gunsten des Schuldners gelten, die auch Rechtsanwälte, die Inkassodienstleistungen erbringen, betreffen. Dazu soll der § 43 BRAO geändert werden. Die BRAK hatte sich in ihrer Stellungnahme nachdrücklich gegen eine solche Änderung ausgesprochen.

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