Wahl zur Satzungsversammlung gemäß §§ 191 a ff. BRAO

Dritte Wahlbekanntmachung

 

Der Wahlausschuss hat gemäß § 15 WO das Wahlergebnis der Wahl der Vertreter der Rechtsanwaltskammer Hamm in der Satzungsversammlung ermittelt. Die gewählten Bewerber haben zwischenzeitlich die Annahme der Wahl erklärt. Gemäß § 17 Abs. 3 WO veröffentliche ich mit dieser dritten Wahlbekanntmachung das Wahlergebnis wie folgt:

Ende Mai hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten beschlossen.

Der Regierungsentwurf enthält im Vergleich zum Referentenentwurf einige Ergänzungen. So wird unter anderem nun geregelt, dass ein Verband Träger der Verbraucherschlichtungsstelle sein muss. Zusätzlich wurden die Regelungen, wann von einem Verbraucher ein Entgelt verlangt werden kann, ausgeweitet und eine Gebührenstaffelung bei den Universalschlichtungsstellen (vorher Auffangschlichtungsstellen) für die Unternehmen eingeführt.

Die Regierungsfraktionen haben im Bundestag einen Gesetzentwurf zur Höchstspeicherfrist von Verkehrsdaten im Bundestag eingebracht. Er ist gleichlautend mit dem Entwurf der Bundesregierung, der, nachdem der Bundesrat beschlossen hat, keine Stellungnahme abzugeben, jetzt ebenfalls im Bundesrat zur Beratung ansteht.

Der Nationale Normenkontrollrat hat zum Regierungsentwurf eine sehr kritische Stellungnahme abgegeben. Die Vorlage entspräche nicht den Anforderungen an einen Gesetzentwurf gemäß der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien. So fehle eine Berechnung des Erfüllungsaufwandes für die Wirtschaft völlig. Anders als das Bundesjustizministerium sieht der Nationale Normenkontrollrat diesen als schätzbar an: So könnten Kosten in Höhe von bis zu 600 Millionen Euro auf die Wirtschaft zukommen. Auch der Verzicht auf eine Evaluierung des Gesetzes sei nicht nachvollziehbar.

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Der Bundestag hat am 21.05.2015 das Neunte Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes beschlossen. Danach werden die vom Bundestag zu wählenden Verfassungsrichter künftig durch das gesamte Plenum des Bundestages und nicht mehr, wie bisher, indirekt durch einen Wahlausschuss bestimmt.

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Die Gesamtzahl der erworbenen Fachanwaltstitel stieg im vergangenen Jahr auf 50.840. (Stichtag 01.01.) Stärkste Fachanwaltschaft ist weiterhin die für Arbeitsrecht (10.010), gefolgt von der Fachanwaltschaft für Familienrecht (9.367). Die älteste Fachanwaltschaft (für Steuerrecht) belegt mit 4.923 Fachanwälten Platz 3, gefolgt von der Fachanwaltschaft für Verkehrsrecht (3.591), der Fachanwaltschaft für Miet- und Wohnungseigentumsrecht (3.287) und Fachanwaltschaft für Strafrecht (3.215).

In einer entsprechenden Pressemitteilung hat sich die BRAK erneut nachdrücklich gegen eine anlasslose flächendeckende Speicherpflicht von Verkehrsdaten gewendet. Ein am 15.05.2015 vom Bundesjustizministerium übersandter Gesetzentwurf zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten sieht vor, dass Telekommunikationsunternehmen verpflichtet werden, sämtliche Verkehrsdaten für zehn Wochen und Standortdaten für vier Wochen zu speichern. Auch die Daten von Berufsgeheimnisträgern sollen gespeichert werden. Zum Schutz der Verschwiegenheit soll lediglich ein Abrufverbot gelten.

Vom Ministerium werde dabei verkannt, heißt es in der Mitteilung, dass die anwaltliche Verschwiegenheit für die betroffenen Mandanten von existenzieller Bedeutung ist. Das Speichern von Daten darüber, wer, wann und wie lange mit seinem Rechtsanwalt kommuniziert hat, widerspreche dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz.

Kritisiert wird von der BRAK auch das Verfahren: Das Bundesjustizministerium hat den Gesetzentwurf den Verbänden lediglich zur Kenntnisnahme und nicht wie sonst üblich zur Stellungnahme übersandt und gleichzeitig angekündigt, die Befassung im Kabinett in Kürze einzuleiten.

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Die BRAK hat zum Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte eine Stellungnahme abgegeben. Vorangegangen war eine intensive Befassung sowohl des Berufsrechtsausschusses der BRAK als auch der Hauptversammlung mit der Thematik.

Die BRAK begrüßt die im Entwurf vorgesehene statusbegründende Norm, die den Syndikusrechtsanwalt als Anwaltstyp sui generis mit modifizierten Pflichten, aber auch mit eingeschränkten Rechten definiert.

Am 27.04.2015 wurde im Bundesgesetzblatt die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung zu den §§ 850c und 850f ZPO veröffentlicht. Danach beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag nach § 850c Abs. 1 und 2 Satz 2 ab dem 1. Juli 1.073,88 EUR (bisher: 1.045,04 Euro). Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 404,16 Euro (bisher: 393,73 Euro) für die erste und um jeweils weitere 225,17 Euro (bisher 219,12 Euro) für die zweite bis fünfte Person.

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BGBl. I 2015, 61

Das Bundesjustizministerium hat Ende April nun offiziell den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte den Verbänden zur Stellungnahme übersandt. In dem Entwurf ist vorgesehen, Syndikusanwälten auch für die Tätigkeit innerhalb ihres Dienstverhältnisses einen anwaltlichen Status zu verleihen, wenn sie zuvor bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer als Syndikusrechtsanwalt zugelassen wurden. Bisher galt nach der von der Rechtsprechung entwickelten so genannten „Zwei-Berufe-Theorie“ lediglich die Tätigkeit außerhalb des Dienstverhältnisses als anwaltliche Tätigkeit.

Die BRAK hat auf ihrer diesjährigen Frühjahrshauptversammlung am 17.04.2015 den Anfang April bekanntgewordenen Referentenentwurf zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte intensiv diskutiert. Der Entwurf, so die überwiegende Auffassung der Kammerpräsidenten, schafft eine geeignete Grundlage zur Lösung der durch die Entscheidungen des Bundessozialgerichtes aus dem vergangenen Jahr aufgeworfenen berufsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Probleme. Er greift wesentliche Anregungen der Stellungnahme der BRAK zum Eckpunktepapier auf und beseitigt zahlreiche dort noch vorhandene Unschärfen.

Kritik wurde von der Versammlung an der beabsichtigten Ausgestaltung der Beteiligung der Rentenversicherung am Zulassungsverfahren der Syndikusrechtsanwälte und an den Regelungen zum nur noch eingeschränkt geltenden Vertretungsverbot geübt. Hier sieht die BRAK deutlichen Änderungsbedarf.

Auch in der Kammerversammlung der Rechtsanwaltskammer am 22.04.2015 war der Referentenentwurf des BMJV das beherrschende Thema. Mehrheitlich wurde hierzu folgender Beschluss gefasst:

" Im Interesse der Einheit der Rechtsanwaltschaft werden sich Vorstand und Präsidium bei der BRAK, und – soweit rechtlich zulässig – der Politik und den am Gesetzgebungsprozess und der Gesetzesumsetzung beteiligten Institutionen dafür einsetzen, dass gesetzliche Regelungen – insbesondere auch im Berufsrecht – getroffen werden, welche

a)
anerkennen, dass die Tätigkeit von Syndikusanwälten für einen nicht-anwaltlichen Arbeitgeber auch als anwaltliche Tätigkeit ausgeübt werden kann und Syndikusanwälte, angestellte Kanzleianwälte sowie freiberuflich tätige Rechtsanwälte grundsätzlich – mit ggf. gebotenen berufsrechtlichen Differenzierungen im Detail – gleich behandelt werden, und die

b)
es ermöglichen, dass weiterhin (bzw. wieder) alle Kolleginnen und Kollegen die Möglichkeit haben, für jedwede Anwaltstätigkeit Beiträge anstatt in die gesetzliche Rentenversicherung in ein anwaltliches Versorgungswerk zu entrichten – also auch wenn sie diese anwaltliche Arbeit bei anwaltlichen oder nicht anwaltlichen Arbeitgebern in einem Anstellungsverhältnis leisten.

Im Bemühen um derartige Regelungen werden Vorstand und Präsidium insbesondere das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, derzeit Referentenentwurf Stand 26.03.2015, 22:01 Uhr, unterstützen, das das Papier „Neuregelung des Rechtes der Syndikusanwälte, Eckpunkte“ umsetzt, welches das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 13.01.2015 der Öffentlichkeit vorgestellt hat.
Dabei ist sorgfältig darauf zu achten, dass es nicht zu einer Umgehung des § 46 BRAO kommt."

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