Gegen zwei der insgesamt drei Urteile des BSG vom 03.04.2014 zur Rentenversicherungspflicht von Syndikusanwälten wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Ein Verfahren betrifft die Entscheidung mit dem Aktenzeichen B 5 RE 9/14 R. In diesem Fall klagte ein Rechtsanwalt, der als Compliance-Beauftragter und Vorstandsassistent in einem Versicherungsunternehmen tätig ist, gegen die Verweigerung seiner Befreiung für die unbefristete Tätigkeit, nachdem er zuvor für die zunächst befristete Tätigkeit befreit worden war. Das andere Verfahren mit dem Aktenzeichen B 5 RE 13/14 R betrifft eine in der Rechtsabteilung eines Beratungsunternehmens für betriebliche Altersversorgung und Vergütung beschäftigte juristische Mitarbeiterin.

Vor dem Hintergrund, dass der Archivflächenbedarf und die damit verbundenen Kosten der Justiz stetig steigen, hat sich das Landesjustizministerium mit folgendem Anliegen an uns gewandt:

Nicht selten, so wird berichtet, werden Schriftsätze nebst Anlagen insbesondere im Bereich der Familien- und Zivilrechtssachen mehrfach eingereicht, also "vorab per Fax" und später nochmals auf dem Postweg. Da auch Doppeleinreichungen nicht vernichtet werden dürfen, übersteige der Zuwachs aufzubewahrenden Aktenvolumens daher immer häufiger den Abbau von Akten durch Aussonderung und Vernichtung. Es werde deshalb darum gebeten, im Einzelfall jeweils zu prüfen, ob es der mehrfachen Einreichung eines Schriftsatzes tatsächlich bedarf. Ebenso sollte kritisch hinterfragt werden, ob das Beifügen umfänglicher Anlagen, gerade wenn der Schriftsatz mehrfach eingereicht wird, wirklich notwendig ist.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung Ende November eine Stellungnahme zu dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte des Angeklagten in der Berufungsverhandlung beschlossen. Die Bundesregierung reagiert mit dem Vorschlag auf eine Entscheidung des EGMR, in der dieser beanstandet hatte, dass das Rechtsmittel eines Angeklagten, der der Berufungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben war, verworfen wurde, obwohl sein Verteidiger anwesend und vertretungsbereit war. Der vorgelegte Gesetzentwurf sieht jetzt vor, dass eine Anwesenheit des Angeklagten in der Berufungsverhandlung nicht notwendig ist, wenn er durch seinen Verteidiger vertreten wird und keine besonderen Gründe die Anwesenheit erfordern. Außerdem werden die Möglichkeiten der Berufungsverwerfung präzisiert.

Satzungsversammlung beschließt Neufassung von § 15 FAO

 

Die Satzungsversammlung hat in ihrer Sitzung am 06./07.12.2013 folgende Neufassung von § 15 FAO beschlossen:

I. Wortlaut

1. § 15 Abs. 1 FAO wird wie folgt neu gefasst:

Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Die hörende Teilnahme setzt eine anwaltsorientierte oder interdisziplinäre Veranstaltung voraus.

Die Satzungsversammlung hat ferner eine Neufassung des § 11 BORA beschlossen. Nunmehr muss der Mandant nicht nur unverzüglich über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unterrichtet werden, sondern es ist jetzt auch normativ festgelegt, dass das Mandat in angemessener Zeit zu bearbeiten ist. Diese Änderung beschränkt sich darauf, allein das Zeitmoment in die Norm aufzunehmen. Der Inhalt oder die Qualität der anwaltlichen Mandatsbearbeitung wird hingegen nicht zum Gegenstand berufsrechtlicher Pflichten.

Die Satzungsversammlung hat sich in ihrer Sitzung Mitte November unter anderem mit der anwaltlichen Verschwiegenheit befasst und in diesem Zusammenhang insbesondere eine das sog. Non-Legal-Outsourcing betreffende Änderung des § 2 BORA beschlossen. Klargestellt wird, dass kein Verstoß vorliegt, wenn das Verhalten des Rechtsanwalts „im Rahmen der Arbeitsabläufe der Kanzlei einschließlich der Inanspruchnahme von Leistungen Dritter erfolgt und objektiv einer üblichen, von der Allgemeinheit gebilligten Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht (Sozialadäquanz)“. Außerdem ist jetzt im Berufsrecht niedergelegt, dass der Rechtsanwalt grundsätzlich auch die Dienste kanzleiexterner Personen in Anspruch nehmen kann, diese aber ebenso wie Kanzleimitarbeiter zur Verschwiegenheit verpflichten muss.

Weiterführender Link:

Zu dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung, zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen und zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat der Bundesrat eine Stellungnahme abgegeben. In dem geplanten Gesetz ist unter anderem eine Einschränkung des Anschlussrechtsmittels der Ehegatten bei nur durch den Versorgungsträger eingelegten Beschwerden vorgesehen. Die BRAK hatte sich in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf nachdrücklich gegen diese Neuregelung ausgesprochen. Der Bundesrat fordert demgegenüber in seiner Stellungnahme sogar ein früheres Inkrafttreten, statt erst zum 11.01.2015, wie der überwiegende Teil des Gesetzes, soll die Rechtsmitteleinschränkung bereits ab dem Folgetag der Verkündung gelten.

Ab 01.11.2014 gelten die im Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken festgelegten Darlegungs- und Informationspflichten für Rechtsanwälte, die Inkassodienstleistungen erbringen. Der neu in die BRAO eingefügte § 43d verlangt unter anderem bei der Geltendmachung von Forderungen die Angabe des Forderungsgrundes bei Verträgen, eine konkrete Darlegung des Vertragsgegenstandes und die Nennung des Datums des Vertragsschlusses. Der Rechtsanwalt soll daneben auch auf Anfrage über die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses informieren.

 

Mitte September wurde die novellierte Fassung der ReNoPat-Ausbildungsverordnung und des Ausbildungsrahmenplans im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Neuregelung tritt zum 01.08.2015 in Kraft. Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten der novellierten Verordnung bereits bestehen, können nach der neuen Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.

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