Seit Anfang 2016 gibt es das zentrale elektronische Schutzschriftenregister (§ 945a ZPO). Nach § 49c BRAO sind Rechtsanwälte ab dem 1.1.2017 berufsrechtlich verpflichtet, Schutzschriften elektronisch zum Register einzureichen. Das ist nach § 2 IV SchutzschriftenregisterVO (SRV) mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über einen „sicheren Übermittlungsweg“ möglich.

Am 24. Januar 2017 wird die Westfälische Notarkammer im Kurhaus Bad Hamm (Ostenallee 87, 59071 Hamm) in der Zeit von 14.30 Uhr bis ca. 16.30 Uhr eine Informationsveranstaltung anbieten, in der sie sowohl amtierende Notarinnen und Notare als auch - und vor allem - Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die das Notaramt anstreben, über die derzeitige Zulassungssituation informieren möchte. Neben Hinweisen auf das Prüfungs- und Zulassungsverfahren möchte die Notarkammer alle Teilnehmer über die Stellensituation in den einzelnen Amtsgerichtsbezirken unterrichten und einen - unverbindlichen - Ausblick in die Zukunft wagen. Man erhofft sich, dass dadurch eine bessere Planungssicherheit, insbesondere was die Vorbereitung auf die notarielle Fachprüfung angeht, erreicht werden kann.

Als Referent nimmt an der Veranstaltung auch der Leiter des Prüfungsamtes für die notarielle Fachprüfung bei der BNotK, Herr Carsten Wolke, teil.

Die Westfälische Notarkammer erhebt für die Veranstaltung keine Teilnehmergebühren, bittet aber doch um eine verbindliche Anmeldung und um tatsächliche Teilnahme an der Veranstaltung, damit ihr die Kosten nicht davonlaufen.

Einen Anmeldebogen finden Sie hier.

Die BRAK hat zum Stand 1.11.2016 Mitgliederzahlen erhoben. Erstmals umfasst die Statistik auch Zahlen zu den zugelassenen Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälten bzw. zu Doppelzulassungen.

Insgesamt weist die Statistik einen Mitgliederzuwachs von 1,35 % im Vergleich zum 1.1.2016 aus. 7.147 Kolleginnen und Kollegen sind zum 01.11.2016 sowohl als (niedergelassener) Rechtsanwalt als auch Syndikusrechtsanwalt zugelassen, verfügen also über eine Doppelzulasung.  697 Personen haben die Einzelzulassung als Syndikusrechtsanwalt erhalten. Da die Zulassungsverfahren erst seit dem 1.1.2016 möglich sind, ist davon auszugehen, dass der Mitgliederzuwachs zum 1.1.2017 im Vergleich zum Vorjahr um die 1,5 % liegen wird.

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Auch Zustellungen von Anwalt zu Anwalt werden ausdrücklich in § 14 BORA aufgenommen. Das hat die 6. Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer ebenfalls in ihrer 3. Sitzung am 21.11.2016 beschlossen. Der Beschluss erging unter der Voraussetzung, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Satzungsermächtigung in § 59b II Nr. 8 BRAO-E schafft. Der entsprechende Gesetzesentwurf steht kurz vor seiner Verabschiedung durch den Deutschen Bundestag.

Die 6. Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer hat in ihrer 3. Sitzung am 21.11.2016 außerdem beschlossen, dass ihr Ausschuss 5 sich noch einmal vertieft mit der Einführung einer konkretisierenden Regelung (§ 4a BORA-E) zur allgemeinen Fortbildungspflicht nach § 43 a VI BRAO befassen soll.

In ihrer 3. Sitzung am 21.11.2016 hat die 6. Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer sich mit einer Reihe von Fragen zur Zulassung von Fachanwältinnen und Fachanwälten sowie zur Fortbildung befasst.

Einstimmig beschloss die Satzungsversammlung Änderungen der FAO bei den Fachanwaltschaften für Insolvenzrecht und für Vergaberecht; in beiden Fällen war jeweils eine Änderung an die Gesetzeslage im Insolvenz- bzw. Vergaberecht notwendig. Ferner wurde diskutiert, ob künftig 10 % der von Fachanwalts-Aspiranten nachzuweisenden Praxisfälle durch ein Fachgespräch ersetzt werden können; hierzu hatte der zuständige Ausschuss 1 der Satzungsversammlung gemeinsam mit BRAK und DAV Eckpunkte erarbeitet.

Anlässlich der Entscheidung des BGH vom 9.6.2016 – IX ZR 314/14 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/9983) erarbeitet, mit dem die Vorschrift des § 104 InsO geändert werden soll. Inhaltlich geht es um die Legalisierung der gängigen und nun vom BGH als rechtswidrig eingestuften Praxis, wonach von der Regelung des § 104 InsO in seiner jetzigen Fassung abweichende Vereinbarungen bei Fix- und Finanzgeschäften getroffen werden.

Die BRAK befürwortet den Gesetzentwurf überwiegend. Nicht überzeugend sind allerdings der erweiterte Anwendungsbereich des § 104 InsO-E und der teilweise ungenaue Wortlaut des § 104 IV InsO-E.

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In einer gemeinsamen Presseerklärung forderten BRAK (Nr. 14) und DAV (Nr. 31) am 2.11.2016, dass künftig sowohl im Ersten als auch im Zweiten Senat obligatorisch jeweils eine Anwältin oder ein Anwalt als Richterin oder Richter an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mitwirkt. Eine entsprechende Regelung ist nach Auffassung der BRAK und des DAV ohne eine Änderung des Grundgesetzes möglich. Die Anwaltschaft als größte Berufsgruppe unter den volljuristischen Berufen ist bislang auf der Richterbank des Bundesverfassungsgerichts nicht angemessen repräsentiert. Die anwaltliche Expertise, insbesondere die praktische Erfahrung von Anwältinnen und Anwälten, könnten die Arbeit des Gerichts jedoch in erheblichem Maße bereichern.

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Die BRAK hat zu den Änderungen des Entwurfs eines weltweiten Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommens im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht („Judgements Project“) vom 09.06.2016 erneut Stellung genommen. Dieser revidierte Entwurf orientiert sich im Wesentlichen an dem Vorentwurf vom November 2015 und ändert diesen teilweise ab. Die Bundesrechtsanwaltskammer nahm zu dem Vorentwurf bereits im Februar 2016 grundsätzlich positiv Stellung (Stellungnahme der BRAK Nr. 04/2016).

Die BRAK begrüßt die Neuregelung, die verständlicher und übersichtlicher formuliert wurde, in weiten Teilen. Die Ergänzungen im Katalog der indirekten Zuständigkeiten sind im Hinblick auf die angestrebte Harmonisierung sinnvoll.

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ie Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung – RAVPV) vom 23.09.2016 ist am 27.09.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Die Rechtsverordnung tritt gemäß § 32 im Wesentlichen am Tag nach der Verkündung – also heute – in Kraft. Dies betrifft insbesondere die Vorschriften zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA). § 21 I stellt klar, dass die BRAK das beA empfangsbereit einzurichten hat. § 31 sieht vor, dass der Postfachinhaber bis zum 31.12.2017 Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA nur dann zur Kenntnis nehmen und gegen sich gelten lassen muss, wenn er zuvor seine Bereitschaft zu deren Empfang erklärt hat.

In einem gemeinsamen Schreiben haben sich der Präsident der BRAK, Ekkehart Schäfer, und der Präsident des DAV, Ulrich Schellenberg, an den Bundesvorsitzenden der Deutschen Polizeigewerkschaft, Rainer Wendt, gerichtet. Scharf wiesen sie darin dessen Äußerungen gegenüber der BILD-Zeitung und dem Nachrichtensender N24 zurück. Wendt hatte unter anderem von einer „regelrechten Abschiebeverhinderungsindustrie“ gesprochen und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Hilfsorganisationen vorgeworfen, sie würden systematisch und unrechtmäßig die Rückführung abgelehnter Asylbewerber verhindern.

Die Zahl der zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte stieg zum Stichtag 01.01.2016 im Vergleich zum Vorjahr nur noch um 0,16 % an. Deutlicher stieg dagegen der Frauenanteil: 33,87 % der Anwaltschaft sind nun Rechtsanwältinnen, das bedeutet eine Zunahme von rund 1 % gegenüber dem Vorjahr.

Noch stärker ist der Anstieg bei den Rechtsanwaltsgesellschaften. Hervorzuheben ist vor allem, dass es um 7,67 % mehr Partnerschaftsgesellschaften gibt als im Vorjahr. Insgesamt sind nun 4.001 Partnerschaftsgesellschaften verzeichnet, davon 1.402 mit beschränkter Berufshaftung.

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