Der Bundestag hat am 31.01.2013 das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern verabschiedet. Der Rechtsausschuss hatte lediglich zwei Änderungsvorschläge zum Regierungsentwurf. Zum einen ist empfohlen worden, § 155a Abs. 3 FamFG-E von einer Muss- in eine Soll-Vorschrift zu ändern. Diese Änderung ermöglicht es dem Familiengericht, in besonders gelagerten Ausnahmefällen im normalen, aber vorrangig und beschleunigt durchzuführenden Verfahren nach § 155a Abs. 4 FamFG-E zu entscheiden. Dies kann etwa dann in Betracht kommen, wenn der bisherige Vortrag der Mutter zeigt, dass ihr sprachliches Ausdrucksvermögen stark eingeschränkt ist. Die weitere Änderung ist lediglich redaktioneller Art.

Das Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme hat am 01.02.2013 den Bundesrat passiert. Nunmehr können unter sehr engen Voraussetzungen Betreute auch dann ärztlich behandelt werden, wenn ihnen die Fähigkeit zur freien Willensbildung fehlt und sie eine medizinisch notwendige Behandlung ablehnen. Eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist nur im Rahmen der stationären Unterbringung zulässig. Zum Schutz des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen soll eine Zwangsbehandlung stets das allerletzte Mittel bleiben.

Das Bundesjustizministerium hat den Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken den Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet. Der Gesetzentwurf sieht die Einführung bestimmter Verbotstatbestände, die Verringerung finanzieller Anreize, mehr Transparenz sowie neue oder schärfere Sanktionen vor. Bereits im vergangenen Jahr kursierte ein Vorentwurf, zu dem die BRAK auch eine Stellungnahme abgegeben hatte.

Das Bundesjustizministerium hat die Beschlüsse der Satzungsversammlung vom November des vergangenen Jahres gebilligt. Wichtigste Änderung ist der § 7a BORA, dessen Wortlaut an das neue Mediationsgesetz angepasst wurde. Die Beschlüsse werden im Heft 1/2013 der BRAK-Mitteilungen veröffentlicht und am 01.05.2013 in Kraft treten.

Nachdem im Bundeskabinett vor gut einem Monat der Regierungsentwurf zum Elektronischen Rechtsverkehr beschlossen wurde, hat jetzt die Bundesregierung zum Entwurf der Länder eine Stellungnahme abgegeben. Darin wird grundsätzlich das Ziel, den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz voranzubringen und letztlich flächendeckend einzuführen, begrüßt. Wie der Bundesrat hält auch die Bundesregierung eine Novellierung der Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr noch in dieser Wahlperiode für geboten.

Seit zwei Jahren warnt die BRAK vor einer Betrugsmasche mit gefälschten Schecks bei Rechtsanwälten, die angebliche Forderungen gegen angebliche Schuldner in Deutschland eintreiben sollen (BRAK-Internetseite).

Um die Jahreswende 2012/2013 wurde bei etlichen Anwaltskanzleien in Deutschland die Legende einer angeblichen Forderung der Firma Hiro Yoshiaki Leasing Company aus Nanjing, China gegen eine angebliche Firma Galaxy ComTrade aus Düsseldorf benutzt. Ansprechpartner der angeblichen Gläubigerin ist eine Frau Hui Peng. Wie in den Warnhinweisen angegeben, erfolgt die erste Kontaktaufnahme per E-Mail mit unpersönlicher Anrede (Dear Sir, Dear Counsel oder auch nur Sir).

Das Bundeskabinett hat am 19.12.2012 den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten beschlossen.

Unter anderem ist in Art. 7 des geplanten Gesetzes eine Ergänzung der Bundesrechtsanwaltsordnung vorgesehen, mit der das so genannte besondere elektronische Anwaltspostfach auf der Grundlage eines sicheren Verzeichnisdienstes bei der Bundesrechtsanwaltskammer eingeführt wird (§ 31a BRAO-E). Die Bundesrechtsanwaltskammer hat dabei sicherzustellen, dass der Zugang zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist.

Seite 54 von 54