GKG KostVerz. Nr. 9003; GKG § 28 Abs. 2Schuldner der AktenversendungspauschaleOVG Hamburg, Beschl. v. 18.04.2006 – 1 So 148/05
Fundstelle: RVGreport 2006, S. 318 f.
Schuldner der Auslagen nach Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Aktenversendungspauschale) ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht der Rechtsanwalt, der den Antrag gestellt hat, sondern sein Mandant, für den er tätig ist.