§ 7 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BORAZulässigkeit der Bezeichnung „Spezialist für Zahnarztrecht“Von einem „Spezialisten“ erwartet das rechtsuchende Publikum regelmäßig zumindest die Expertise eines Fachanwalts.Leitsatz des Einsenders bei der NJW-Spezial Vorheriger Beitrag: <p class="MsoNormal" style="li... Nächster Beitrag: <p style="line-height: 130%;" ...