BNotO § 17 I 4
Beteiligung der in Partnerschaft verbundenen Anwälte an Gebühren der Anwaltsnotare aus Notartätigkeit
OLG Celle, Beschl. v. 30.05.2007 – Not 5/07 Fundstelle: NJW 2007, S. 2929 ff.
Eine von Anwaltsnotaren mit den Rechtsanwälten ihrer Partnerschaft vereinbarte Regelung, wonach die Gebühren aus ihrer Notartätigkeit – pauschal unmittelbar und in vollem Umfange – der Partnerschaft zufließen, damit also auch den mit ihnen verbundenen Rechtsanwälten, verstößt gegen das Gebührenteilungsverbot des § 17 I 4 BNotO.3
3 Leitsatz des Gerichts