Verstoß gegen § 12 BORA kein Wettbewerbsverstoß
OLG Nürnberg, Urt. v. 27.07.2004 – 3 U 2102/04 Die § 12 BORA missachtende unmittelbare Kontaktaufnahme mit dem anwaltlich vertretenen Gegner löst keinen Unterlassungsanspruch gem. §§ 8, 3, 4 UWG aus, da § 12 BORA keine wettbewerbsbezogenen Zwecke verfolgt (ebenso OLG Köln; NJW-RR 2003; 194 zu § 1 UwG a. F.).
§ 12 BORA verbiete, so dass Gericht, jeden unmittelbaren Kontakt mit der Gegenseite. Hierbei komme es nicht darauf an, von wem die Initiative ausgeht und ob der Kontakt von dem Mandanten selbst gewünscht wird. So lange der andere Anwalt mandatiert ist, verstoße der von der Gegenpartei angesprochene Rechtsanwalt gegen das Umgehungsverbot, wenn er sich auf das Gespräch einlässt.
Ein Verstoß gegen § 12 BORA begründe jedoch keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch, da der Vorschrift der erforderliche wettbewerbsbezogene Charakter fehle.
Zwar sei § 12 BORA eine wertbezogene Norm, denn sie schütze das wichtige Gemeinschaftsgut der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Sie sei aber als wettbewerbsrechtlich neutrale Norm anzusehen, da sie keinen Schutz vor anwaltlicher Konkurrenz biete. Daher entfalle die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG, dessen Aufgabe es sei, das Marktverhalten zu regeln.
Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich auch nicht aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB, da der Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 12 BORA keinen unmittelbaren Eingriff in die Berufsausübung begründe, sondern einen allenfalls zu einer mittelbaren Beeinträchtigung führen könne.