Zur Beifügung des Originals des Berechtigungsscheins beim elektronischen Vergütungsfestsetzungsantrag
§§ 12b Abs. 2, 44 Abs. 1, 56 RVG; § 14 FamFG; §§ 130a. 420 ZPO; § 371 BGB; §§ 5, 6 Abs. 1 BerHG; §§ 1, 3 BerHFV
OLG Saarbrücken, Beschl. v. 16.12.2019 - 9 W 30/19
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 116

1. 

Bei einem elektronisch gestellten Antrag auf Festsetzung der Beratungshilfevergütung, dem der Berechtigungsschein als eingescanntes Dokument beigefügt ist, ist die Vorlage des  Originals des Berechtigungsscheins dann erforderlich, wenn das Festsetzungsorgan es zur Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs der Beratungsperson für erforderlich hält.

2.

Der Berechtigungsschein ist kein Schuldschein i. S. v. § 371 BGB.

 

Leitsatz des Gerichts