Nrn. 4110, 4111, 4116, 4117, 4122. 4123 VV RVG
Abzug von längeren Sitzungspausen bei der Berechnung der Hauptverhandlungsdauer?
OLG Koblenz, Beschl. v. 30.9.2019 - 1 StE 6 OJs 36/17
Fundstelle: RVGreport 2020, S. 103

1.

Auch längere Sitzungspausen sind von der für das Entstehen der zusätzlichen Terminsgebühr nach Nr. 4122 VV RVG maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer Grundsätzlich nicht in Abzug zu bringen.

2.

Auch eine Mittagspause ist bei der Bemessung der Terminsdauer im Rahmen des Zuschlags nach Nr. 4122 VV RVG bis zu einer üblichen Dauer von einer Stunde regelmäßig nicht in Abzug zu bringen.

3.

Für eine darüber hinausgehende Sitzungsunterbrechung ist darauf abzustellen, ob und inwieweit der Verteidiger die Sitzungspause anderweitig für seine berufliche Tätigkeit sinnvoll hat nutzen können, wobei schon aus Gründen der Praktikabilität kein an individuellen Möglichkeiten ausgerichteter Maßstab anzulegen ist.

4.

Bei einer Sitzungsunterbrechung, die den Zeitraum einer einstündigen Mittagspause überschreitet, wird in aller Regel ein noch zur Verfügung stehender Zeitraum von bis zu einer Stunde auch für ortsansässige Verteidiger und auch bei Nutzung von modernen Telekommunikationsmitteln nicht mehr sinnvoll nutzbar sein.

 

Leitsatz des Gerichts