Nrn. 1000, 1003 VV RVG; Vorbem. 3 Abs. 3 Satz 1 und 3 Nr. 2, Nr. 3104 VV RVG
Einigungs- und Terminsgebühr bei einem Telefonat
OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.6.2019 - 6 W 15/18
Fundstelle: RVGreport, S. 337
Ein vom Rechtsanwalt geführtes Telefonat mit dem Gegner, das allein die Korrektur von Tippfehlern in einer bereits abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung zum Gegenstand hat, führt nicht zur Entstehung einer Einigungs- und Terminsgebühr.
Leitsatz des Verfassers des RVGreports