FamGKG § 51
Kein Vergleichsmehrwert bei Verzicht auf künftigen Unterhalt bei Anhängigkeit
OLG Hamm, Beschl. v. 14.1.2019 – ll -2 UF 187/17
Fundstelle: AGS 3/2019, S. 126

  1. Der Wert des Vergleichsgegenstandes richtet sich nach dem Wert der Ansprüche oder     Rechtsverhältnisse, die durch den Vergleich erledigt werden sollen, nicht aber nach dem  Wert der Leistung, die ein Beteiligter im Vergleich übernimmt.

  2. Eine Vereinbarung über den Verzicht auf künftigen Unterhalt führt nicht zu einer Erhöhung des Verfahrenswerts, wenn die Unterhaltsforderungen bereits Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sind.


Leitsatz der Schriftleitung der AGS