RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3, Nrn. 3104, 3105; ZPO § 104 Abs. 2

Höhe der Terminsgebühr bei Säumnis des Gegners

OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.07.2017 - 6 W 47/17

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 383 ff.

 

Ergeht im Verhandlungstermin gegen den säumigen Gegner ein Versäumnisurteil, entsteht für den Anwalt eine volle Terminsgebühr nur dann, wenn über die Stellung des Antrags auf Erlass des Versäumnisurteils hinaus eine inhaltliche Erörterung stattgefunden hat. Zur Glaubhaftmachung dieses Umstandes kann eine anwaltliche Versicherung ausreichen; aus dem Sitzungsprotokoll muss sich die Erörterung nicht ergeben.

 

Leitsatz des Gerichts