JustizG NW § 124; JVKostG § 4 Abs. 1; JVKostG-Kost-Verz. Nr. 1401

Gebühr für „Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern“ bei

Negativauskunft durch das Nachlassgericht

OLG Hamm, Beschluss vom07.07.2017 - 25 W 119/17

Fundstelle: AGS 2017, S. 464 f.

 

Erteilt das Nachlassgericht auf den Antrag auf Erteilung einer Ausfertigung des erteilten Erbschein bzw. des Testamentes die Auskunft, dass über den betreffenden Nachlass dort kein Verfahren geführt werde, kann dafür gem. §§ 124 JustG NRW, 4 Abs. 1 JVKostG i.V.m. Nr. 1401 JVKostG KostVerz. eine Gebühr für „Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern“ i.H.v. 15,00 EUR erhoben werden, auch wenn für die Erteilung der begehrten Ausfertigung neben der Dokumentenpauschale keine weiteren Gebühren anfallen.

 

Leitsatz des Schriftleitung der AGS