VV RVG Nrn. 3100, 3101; ZPO § 91

Vorzeitige Erledigung im Beweisverfahren mit nachfolgendem Kostenantrag; keine Präklusion in Beschwerdeverfahren

OLG München, Beschl. v. 20.09.2012 – 11 W 1667/12 Fundstelle: AGS 2012, S. 558 ff.

  1. Auch im selbständigen Beweisverfahren ist grundsätzlich die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den Antragsgegner zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich, sodass dessen gesetzliche Gebühren und Auslagen bei Vorliegen einer entsprechenden Kostengrundentscheidung vom Antragsteller zu erstatten sind.
  2. Endet der Auftrag des für den Antragsgegner tätigen Rechtsanwalts, ohne dass dieser einen Schriftsatz eingereicht hat, der einen Gegenantrag oder Sachvortrag enthält, so entsteht für ihn, wenn er das Geschäft in irgendeiner Weise – etwa durch die Beschaffung von Informationen – bereits betrieben hat, nur eine reduzierte 0,8-Verfahrensgebühr nach der Nr. 3101 Nr. 1 VV.
  3. Zusätzlich fällt für den Rechtsanwalt des Antragsgegners eine 1,3-Verfahrensgebühr aus dem Kostenwert an, wenn er im Falle einer Rücknahme des Antrags auf Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens einen Kostenantrag gestellt hat.
  4. Im Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss kommt die Anwendung von Verspätungsrecht nicht in Betracht.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS