§ 15 Abs. 3 RVG; Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100, 3101 Nr. 2 VV RVG

Anrechnung der Geschäftsgebühr vor Kürzung nach § 15 Abs. 3 RVG

OLG München, Beschl. v. 7.3.2012 – 11 WF 360/23 Fundstellle: RVG-Report 2012, S. 176

Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden und ist dabei auf eine der entstandenen Verfahrensgebühren gleichzeitig eine Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG anzurechnen, so ist zuerst die Anrechnung und dann die Prüfung der Kappungsgrenze des § 15 Abs. 3 RVG vorzunehmen (erst anrechnen, dann kürzen); dies gilt unabhängig davon, ob die vorgerichtliche Tätigkeit des Anwalts sämtliche oder nur einen Teil der später rechtshängig gewordenen Ansprüche umfasst.

 

Leitsatz des Gerichts