Der Streitwert der Klage gegen einen oder mehrere Miterben auf Übereignung eines durch Vermächtnis zugewandten Grundstücks (Erklärung der Auflassung und Bewilligung der Grundbucheintragung) richtet sich nach dem vollen Verkehrswert des Grundstücks und nicht lediglich nach dem Erbteil der verklagten Miterben entsprechenden Bruchteil dieses Wertes.Leitsatz Schriftleitung AGS