RVG VV Nr. 1000
Einigungsgebühr bei wechselseitigem Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs
OLG Hamm, Beschl. v. 28.7.2011 – 6 WF 100/11 u. 101/11 Fundstelle: AGS 2012, S. 137
- Nach neuem Recht ist ein Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs wechselseitig, wenn beide Beteiligten Versorgungsanwartschaften erworben haben.
- Bei einem derart wechselseitigen Verzicht der Beteiligten steht dem mitwirkenden Rechtsanwalt eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV) zu.
Leitsatz des Gerichts