RVG VV Nr. 1000

Einigungsgebühr bei wechselseitigem Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs

OLG Hamm, Beschl. v. 28.7.2011 – 6 WF 100/11 u. 101/11 Fundstelle: AGS 2012, S. 137

  1. Nach neuem Recht ist ein Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs wechselseitig, wenn beide Beteiligten Versorgungsanwartschaften erworben haben.
  2. Bei einem derart wechselseitigen Verzicht der Beteiligten steht dem mitwirkenden Rechtsanwalt eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV) zu.

Leitsatz des Gerichts