VV RVG Nr. 1000, 1003; VersAusglG § 10

Einigungsgebühr bei Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleich

OLG Hamm, Beschl. v. 28.07.2011 – II-6 WF 100/11 und II-6 WF 101/11 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 424

1.    Nach neuem Recht ist ein Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs wechselseitig, wenn beide Beteiligten Versorgungsanwartschaft erworben haben.

2.    Bei einem derart wechselseitigem Verzicht der Beteiligten steht dem mitwirkenden Rechtsanwalt eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) zzgl. Umsatzsteuer zu.

Leitsatz des Gerichts