ZPO § 114; RVG § 48 Abs. 1, Abs. 3; RVG VV Nr. 3104

Terminsgebühr für verglichene Folgesachen

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.07.2009 – 2 WF 33/09 Fundstelle: NJW 2010, S. 1383 ff.

Wird in einer Ehesache die den Parteien bewilligte Prozesskostenhilfe auf einen Vergleich zur Regelung einer nicht anhängigen Folgesache (hier: Kindes- und Ehegattenunterhalt) erweitert, so ist den beigeordneten Rechtsanwälte gem. § 48 I, III RVG auch für diesen Gegenstand eine Terminsgebühr aus der Staatskasse zu erstatten.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports