1.    Die Wirkungen des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entfallen vollständig, wenn die Bewilligung der PKH aufgehoben wird.

2.    Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es auf die Aufhebung der Bewilligung der PKH und nicht auf die vorher erfolgte Aufhebung der Beiordnung des RA an.Leitsatz des Verfassers des RVGreports