ZPO § 120 Abs. 4 S. 1Verwendung des durch den Prozess erlangten rückständigen Unterhaltes für Rückführung bewilligter Prozesskostenhilfe?OLG Hamm, Beschl. v. 31.05.2007 – 3 WF 44/07Fundstelle: AGS 2008, S,. 134 f.
Handelt es sich bei dem durch den Prozess erlangten Vermögensbetrag um rückständigen Unterhalt, so ist dieser Betrag im Rahmen der Prozesskostenhilfe jedenfalls dann nicht für die Kosten des Rechtsstreits einzusetzen, wenn auch bei regelmäßiger Zahlung des Unterhalts Prozesskostenhilfe ohne Raten hätte bewilligt werden müssen. Leitsatz des Gerichts