ZPO §§ 256 Abs. 1; GG Art. 24; BGB § 839

Amtshaftungsansprüche gegen die Rechtsanwaltskammer

LG Köln, Urt. v. 09.08.2011 – 5 O 69/11 Fundstelle: NJW 2011, S. 3380 f.

1.   Die Haftung einer Rechtsanwaltskammer auf Ersatz der materiellen Schäden für die zögerliche Bearbeitung eines Fachanwaltsantrages ist dem Grunde nach zu bejahen, wenn die Rechtsanwaltskammer den Fachanwaltsantrag ohne zureichenden Grund nicht binnen drei Monaten bescheidet.

2.   Hat der Anwaltsgerichtshof rechtskräftig festgestellt, dass die Rechtsanwaltskammer bei der Bearbeitung des Fachanwaltsantrags pflichtwidrig gehandelt hat, bindet diese Entscheidung für die nachfolgende Amtshaftungsklage.

Leitsatz des Einsenders bei der NJW