Mittelgebühr in Strafsachen
§ 14 RVG
LG Wuppertal, Beschl. v. 23.1.2020 - 23 Qs 280/19
Fundstelle: RVG-Report 2020, S. 221

Sind keine Umstände erkennbar, die eine Erhöhung oder eine Ermäßigung der Rahmengebühr rechtfertigen, entspricht die Verteidigung also in jeder Hinsicht dem Durchschnitt, steht dem Verteidiger grundsätzlich die Mittelgebühr des einschlägigen Rahmens zu.

Leitsatz des Verfassers