RVG § 15

Dieselbe Angelegenheit bei Anspruch auf Zeugnis und Abänderung des Zeugnisses

LG Frankfurt/Main, Urteil vom29.08.2014 - 2-01 S 75/13

Fundstelle: AGS 2014, S. 510 f.

1.

Wird der Rechtsanwalt beauftragt, ein qualifiziertes Zeugnis einzufordern, und entspricht das daraufhin vom Arbeitgeber erstellte Zeugnis nicht den Erwartungen, stellt die - weitergehende - Tätigkeit auf Berichtigung / Abänderung des Zeugnisses keine neue Angelegenheit dar. Es handelt sich um dieselbe Angelegenheit i. S. d. § 15 Abs. 2 RVG.

2.

Der Auftrag auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses wird nicht bereits durch ein Arbeitszeugnis mit einem beliebigen Inhalt erfüllt, sondern erst dann, wenn ein inhaltlich wahres Arbeitszeugnis erstellt wird.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS