BGB § 638; RVG VV Nr. 3100, 3104

Interessenwegfall nach Mandatskündigung

LG Baden-Baden, Urt. v. 26.11.2010 – 1015/09 Fundstelle: AGS 2011, S. 256

1.    Gibt ein Anwalt Anlass zur Kündigung des Mandats, dann kann er seine Vergütung insoweit nicht verlangen, als die zugrundeliegende Tätigkeit für den Mandanten kein Interessen mehr hat.

2.    Ein Interessenwegfall liegt insoweit vor, als der frühere Mandant bei einem neuen Anwalt die bereits beim ersten Anwalt entstandenen Gebühren erneut bezahlen muss.

3.    Ein Interessenwegfall liegt nicht schon dann vor, wenn bestimmte Gebühren voraussichtlich bei dem neuen Anwalt erneut anfallen werden, aber noch nicht angefallen sind (hier: Terminsgebühr).

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS