RVG § 4 a Abs. 1 Voraussetzungen einer ErfolgshonorarvereinbarungLG Berlin, Urt. v. 02.12.2010 – 10 O 238/20 Fundstelle: RVGreport 2011, S. 55 ff.
1. Ein Erfolgshonorar darf nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten worden wäre. Dies setzt voraus, dass sich der Rechtsanwalt zumindest in groben Zügen einen Überblick über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers verschaffen muss, um beurteilen zu können, ob bei verständiger Betrachtung die Voraussetzungen für den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung vorliegen.(Leitsatz des Verfassers des RVGreports) 2. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt beim Rechtsanwalt.(Leitsatz des Verfassers des RVGreports) 3. Aus der Erfolgshonorarvereinbarung muss sich wenigstens ergeben, ob sich die Parteien über die wesentlichen tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen überhaupt Gedanken gemacht haben und ob sie die prozessuale Situation zumindest einigermaßen richtig eingeschätzt haben.(Leitsatz des Verfassers des RVGreports)