RVG VV Anm. zu Nrn. 2503, 3102, 3103

Keine Anrechnung der Beratungshilfe-Geschäftsgebühr im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.03.2008 – L 1 B 21/07 AL
Fundstelle: AGS 2008, S. 348 f.

War der Anwalt im Widerspruchsverfahren im Rahmen der Beratungshilfe tätig, entsteht zwar nur die Gebühr nach Nr. 3103 VV; darauf ist die Geschäftsgebühr der Nr. 2503 VV aber nicht auch noch anzurechnen.4

 

Leitatz der Schriftleitung der AGS

 

 

 

Auch wenn die Behörde aufgrund der in einer ausführlichen Widerspruchsbegründung vorgetragenen Argumente ihre ursprüngliche Auffassung ändert und dem Widerspruch abhilft, fällt dem Prozessbevollmächtigten eine Erledigungsgebühr nicht an.

VV RVG Nr. 1002, 1005

Mitwirkung bei Erledigungen

LSG NRW, Urt. v. 22.08.2006 – L 1 AL 23/06 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 427

Auch wenn die Behörde aufgrund der in einer ausführlichen Widerspruchsbegründung vorgetragenen Argumente ihre ursprüngliche Auffassung ändert und dem Widerspruch abhilft, fällt dem Prozessbevollmächtigten eine Erledigungsgebühr nicht an.

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